aa) Musterklausel
Rz. 32
Muster 4.3: Arbeit auf Abruf
Muster 4.3: Arbeit auf Abruf
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens _________________________ Stunden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung der Arbeitgeberin je nach Arbeitsanfall bis zu _________________________ Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Vergütung des Arbeitnehmers erhöht sich für die über _________________________ hinausgehende Arbeitsleistung entsprechend nach der Anzahl der angeordneten Stunden.
[oder alternativ:
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt _____ Stunden. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, je nach Arbeitsanfall die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf bis zu _____ Stunden zu verringern. In diesem Fall reduziert sich die Vergütung entsprechend der verringerten wöchentlichen Arbeitszeit.]
(2) Die Arbeitgeberin wird Dauer und Lage der Arbeitszeit jedenfalls mindestens vier Tage im Voraus mitteilen (Abruf). Bei einem Abruf wird die tägliche Arbeitszeit drei aufeinanderfolgende Stunden nicht unterschreiten. Die Arbeitgeberin kann die Arbeitsleistung von _________________________ bis _________________________ in der Zeit von _________________________ bis _________________________ abrufen. Die Arbeitgeberin kann jederzeit nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO mit einer Ankündigungsfrist von _________________________ andere Referenztage und Referenzstunden festlegen, sofern die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung gegebenenfalls auch Über- und Mehrarbeit sowie Wochenend-, Sonn- und Feiertagsarbeit im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten.
bb) Grundlagen
Rz. 33
Die vorstehende Regelung ist eine Spielart der sog. "Arbeit auf Abruf". Während die typische Arbeit auf Abruf, die sog. KAPOVAZ-Abrede, die Lage der Arbeitszeit innerhalb eines festen Bezugszeitraums flexibilisiert, ermöglicht die vorstehende Musterklausel eine Erhöhung/Verringerung der Dauer der Arbeitszeit. Solche sog. Bandbreitenregelungen gehen auf die bereits zitierte Entscheidung des BAG vom 7.12.2005 zurück. Bandbreitenregelungen sind von Überstunden zu unterscheiden. Während Überstunden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet werden, begründen Bandbreitenregelungen eine selbstständige, nicht auf Unregelmäßigkeit oder Dringlichkeit beschränkte Verpflichtung, auf Anforderung des Arbeitgebers zusätzlich zu arbeiten. In der Praxis fällt die Unterscheidung zwischen Arbeit auf Abruf und Überstunden nicht immer leicht. Im Ergebnis tendiert die Praxis dahin, Schwankungen im Arbeitsbedarf generell und mitunter über Gebühr durch Überstunden aufzufangen.
Rz. 34
Bandbreitenregelungen müssen jedenfalls bei Teilzeitarbeitsverhältnissen den Anforderungen des § 12 TzBfG und der §§ 305 ff. BGB entsprechen. Mit Blick auf die Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB hat das BAG mit Entscheidung vom 7.12.2005 einen klaren und für die Vertragspraxis handhabbaren Rahmen vorgegeben, innerhalb dem Bandbreitenregelungen zeitlich gestaltet werden können. Demnach darf die Arbeitszeit bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber um nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit erhöht bzw. um nicht mehr als 20 % reduziert werden. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem am 1.1.2019 in Kraft getreten § 12 Abs. 2 TzBfG kodifiziert. Damit dürfte sich jedenfalls für Teilzeitarbeitsverhältnisse die Diskussion, inwieweit die Rechtsprechung die mit Entscheidung vom 7.12.2005 entwickelten Zeitkontingente nach wie vor für maßgeblich erachtet, erübrigen.
§ 12 Abs. 2 TzBfG ist nicht tarifdispositiv, wie sich im Umkehrschluss aus § 12 Abs. 6 TzBfG ergibt.
Im Rahmen der Niederschrift der Vertragsbedingungen ist nunmehr auch § 2 Abs. 1 Nr. 9 NachwG Rechnung zu tragen.
cc) Hinweise zur Vertragsgestaltung
Rz. 35
Absatz 1 der Musterklausel regelt zunächst das Zeitdeputat, innerhalb dessen der Arbeitgeber die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit erhöhen kann. Hierbei ist der nunmehr durch § 12 Abs. 2 TzBfG abgesteckte Rahmen zu beachten. Die Arbeitszeit kann also höchstens bis zu 25 % erhöht oder um 20 % verringert werden. Die in der Musterklausel aufgeführten Alternativen bilden jeweils die eine oder andere dieser Konstellationen ab. Losgelöst von der Diskussion um die Anwendbarkeit von § 12 TzBfG auf Vollzeitarbeitsverhältnisse ist zu empfehlen, de...