Rz. 26

§ 1 Abs. 1 des Vertragsmusters stellt zunächst klar, dass der Arbeitnehmer bei Arbeit im Mobile-Office den Arbeitsort selbst wählt. So selbstverständlich das zunächst klingen mag, im Vergleich zur Arbeit im Home-Office bringt das eine wesentliche Weichenstellung insbesondere aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht mit sich. So findet die Arbeitsstättenverordnung auf das Mobile-Office anders als auf das Home-Office keine Anwendung, wie sich aus § 2 Abs. 7 ArbStättV ergibt.[44] Es fehlt an einem vom Arbeitgeber eingerichteten festen Arbeitsplatz im Privatbereich des Arbeitnehmers. Damit ist beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung am Maßstab des § 3 ArbStättV entbehrlich, so dass – anders als bei Arbeit im Home-Office – auch kein Zutrittsrecht zur Privatwohnung des Arbeitnehmers vereinbart werden muss. Es bleibt allerdings bei dem Erfordernis einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die allerdings nicht an einer bestimmten Arbeitsstätte auszurichten ist.

 

Rz. 27

Wegen der weiteren Regelungen zum Arbeitsort in § 1 des Vertragsmusters ist auf die entsprechenden Ausführungen zum Home-Office zu verweisen.[45] Das gilt auch mit Blick auf die Frage, ob eine Ankündigungsfrist eingehalten werden muss, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an Terminen an der betrieblichen Arbeitsstätte anordnet. Solcher vertraglich fixierter Ankündigungsfristen bedarf es im Grunde nicht; § 106 GewO steckt den Rahmen für entsprechende Weisungen insbesondere durch den Verweis auf das zu wahrende billige Ermessen ab. Solange insoweit aber eine abschließende gerichtliche Klärung aussteht, mag die Aufnahme von Ankündigungsfristen gleichwohl Sinn machen.

[44] Siehe auch BT-Drucks 506/16, 36.
[45] Siehe unter Rdn 7.

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