Rz. 70

KAPOVAZ-Abreden sind Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 TzBfG. Losgelöst von der Frage, ob § 12 TzBfG auch auf Vollzeitarbeitsverhältnisse Anwendung findet, ist für Vollzeitarbeitsverhältnisse angesichts von § 307 Abs. 1 BGB zu empfehlen, sich ebenfalls an § 12 TzBfG zu orientieren. Das Schutzbedürfnis ist vergleichbar.[109] Darüber hinaus ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 NachwG in der (ggf. ergänzenden) Niederschrift der Vertragsbedingungen zu beachten.

 

Rz. 71

Abzugrenzen ist die klassische KAPOVAZ-Abrede nicht nur von Bandbreitenregelungen, sondern auch von Arbeitszeitkonten. Im Unterschied zu Arbeitszeitkonten setzen KAPOVAZ-Abreden keine verstetigte Vergütung voraus. In der Praxis nähern sich KAPOVAZ-Abreden und Arbeitszeitkonten jedoch an. Häufig werden auch KAPOVAZ-Abreden mit einer verstetigten Vergütung flankiert. Insbesondere bei längeren Ausgleichszeiträumen soll so einer übermäßigen Belastung der Arbeitnehmer vorgebeugt werden.[110] Abweichende Gestaltungen sind jedoch denkbar und insbesondere bei längeren Freizeitintervallen naheliegend. Auf eine angemessene Gestaltung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB ist zu achten. Wird eine verstetigte Vergütung vereinbart, findet § 12 TzBfG streng genommen keine Anwendung.[111] Das eröffnet Gestaltungsspielräume insbesondere mit Blick auf Ankündigungsfristen.

 

Rz. 72

Ruft der Arbeitgeber das vereinbarte Arbeitszeitdeputat bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nicht ab, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug.[112]

[109] Kiel/Lunk/Oetker/Schüren, Band 1, § 45 Rn 10.
[110] Kiel/Lunk/Oetker/Schüren, Band 1, § 45 Rn 55; s. auch Lindemann, ArbRAktuell 2013, 561, 563.
[111] Bayreuther, NZA-Beilage 2018, 103, 104.

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