Rz. 44
Die Befristung von Arbeitsbedingungen ist nicht am Maßstab des TzBfG, sondern bei vorformulierten Regelungen am Maßstab des § 305 ff. BGB zu messen. In mehreren Entscheidungen hat das BAG zwischenzeitlich die Anforderungen an die gemäß § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmende Angemessenheits- und Transparenzkontrolle herausgearbeitet. Mit Entscheidungen vom 23.3.2016 und vom 25.4.2018 hat das BAG die Anforderungen an die Befristung von Arbeitsbedingungen weiter konkretisiert, wobei die Rechtsprechung erhebliche Spielräume für Wertungen im Einzelfall lässt und der Vertragspraxis somit keine klaren Leitlinien gibt.
Rz. 45
Eine befristete Arbeitszeiterhöhung soll jedenfalls dann angemessen sein, wenn sie auf einen Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden kann. Dieser hohe Maßstab sei jedenfalls immer dann geboten, wenn die Arbeitszeiterhöhung 25 % eines entsprechenden Vollzeitdeputates erreiche. In Anlehnung an § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung geht das BAG insoweit von einem Stundenvolumen von zehn Stunden aus. Denn ab einem solchen Zeitvolumen komme alternativ auch der Abschluss eines vollständigen Teilzeitarbeitsvertrags in Betracht. Geringfügigere Erhöhungen des Arbeitszeitvolumens erachtet die Rechtsprechung als nicht erheblich, ohne der Vertragspraxis hierdurch jedoch klare Gestaltungsspielräume zu eröffnen. Die Rechtsprechung fordert auch in diesem Fall eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien, wobei auch eine Rolle spielen kann, wie häufig es zu Erhöhungen der Arbeitszeit kam.
Damit lässt sich nur schwer vorhersagen, wann eine befristete Arbeitszeiterhöhung von nur unerheblichem Umfang etwa bei Projekten oder erhöhtem Arbeitsanfall den § 307 Abs. 1 BGB genügen würde. Dem für erhebliche Arbeitszeiterhöhungen geltenden Maßstab des § 14 Abs. 1 TzBfG kann in diesen Konstellationen – anders als etwa in Vertretungsfällen – häufig nicht genügt werden.
Mit Blick auf die gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB gebotene Transparenzkontrolle ist darauf hinzuweisen, dass der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich benannt werden muss.
Rz. 46
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vorstehend zitierten Maßstäbe zur Inhaltskontrolle von befristeten Arbeitszeiterhöhungen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für die befristete Verringerung der Arbeitszeit nicht gelten. Solange eine entsprechende Vereinbarung nicht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht, wird das daraus abgeleitet, dass das Recht zur Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit gegenüber der unbefristeten Teilzeitarbeit gemäß § 8 TzBfG für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Der seit dem 1.1.2019 bestehende Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 9a TzBfG bestätigt dieses Ergebnis.