Rz. 49
Vom Arbeitgeber vorformulierte Widerrufsvorbehalte sind am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB zu messen. Innerhalb des für Bandbreitenregelungen entwickelten Rahmens[77] dürften auf die Dauer der Arbeitszeit bezogene Widerrufsvorbehalte einer Angemessenheitskontrolle standhalten.[78] Das gilt auch für eine Kombination von Widerrufsvorbehalt und Bandbreitenregelung, wobei das gesamte Arbeitszeitdeputat gerechnet ab der Mindestarbeitszeit (gegebenenfalls nach Ausübung eines Widerrufs) 25 % nicht überschreiten sollte. Der Widerruf unterscheidet sich von einer Bandbreitenregelung dadurch, dass der Widerruf einseitig nicht rückgängig gemacht werden kann.
Rz. 50
Ob die Widerrufsgründe im Arbeitsvertrag jedenfalls der Richtung nach benannt sein müssen, ist noch nicht abschließend entschieden. Allerdings dürfte es geboten sein, an Widerrufsvorbehalte strengere Anforderungen zu stellen als an ein bei Bandbreitenregelungen vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. So lässt ein Widerruf anders als die einmalige Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts den Anspruch auf die ursprüngliche Dauer der Arbeitszeit endgültig entfallen. Das zeigt eine höhere Eingriffsintensität. Darüber hinaus ist für den Widerruf keine Ausübungskontrolle gemäß § 315 BGB vorgesehen.[79] Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die Widerrufsgründe jedenfalls ihrer Richtung nach zu formulieren.[80]
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