Rz. 94

Die Musterklausel greift die vorstehend genannten Prämissen auf. Zwar kann das Weisungsrecht arbeitsvertraglich abbedungen werden.[135] Rechtlich ist es also denkbar, dass der Arbeitgeber arbeitsvertraglich auf sein Weisungsrecht verzichtet. Ein solcher Verzicht könnte dann nur durch eine vertragliche Abrede wieder rückgängig gemacht werden. Ein solcher Verzicht dürfte der Interessenlage aber kaum gerecht werden. Vor diesem Hintergrund dürfte es sich regelmäßig empfehlen, im Arbeitsvertrag keinerlei Regelung zum Weisungsrecht zu treffen und es in der Praxis schlicht nicht auszuüben. Verlangt ein Arbeitnehmer aber dennoch eine Formulierung, sollte wie in der Musterklausel darauf geachtet werden, dass kein abschließender Verzicht erklärt wird.

Darüber hinaus unterscheidet die Musterklausel angesichts der geschilderten Problematik zwischen fachlichem und disziplinarischem Weisungsrecht.

[135] Für den vorliegenden Zusammenhang Günther, NZA 2017, 546, 547.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge