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Matrixklauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen müssen einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB genügen. Insoweit lassen sich die zu Versetzungsklauseln herausgearbeiteten Grundsätze übertragen. Darüber hinaus sollte in der Matrixklausel aus Transparenzgründen klargestellt werden, dass das disziplinarische Weisungsrecht beim Vertragsarbeitgeber verbleibt. Damit erübrigt sich auch die Diskussion, ob – wie für Konzernversetzungsklauseln vertreten – die Matrixgesellschaft des Matrixmanagers oder gar alle an der Matrixzelle beteiligten Gesellschaften ausdrücklich in der Klausel benannt werden müssen. Mangels Wechsels des Vertragsarbeitgebers ist das nicht notwendig.[146]

[146] Neufeld/Michels, KSzW 2012, 49, 55.

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