Rz. 47
Angesichts der vorstehend beschriebenen Bandbreitenregelungen fristen widerruflich ausgestaltete Arbeitszeitdeputate bislang eher ein Schattendasein. Bandbreitenregelungen bieten aus Perspektive des Arbeitgebers mehr Flexibilität und gelangen bei geringerem Formulierungsaufwand zum gleichen Ziel. Je stärker die Vertragsgestaltung jedoch durch die Interessen des Arbeitnehmers getrieben sind, desto eher mag es zur Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts kommen. In der Literatur wird etwa folgende Regelung vorgeschlagen:
aa) Musterklausel
Rz. 48
Muster 4.5: Widerrufsvorbehalt
Muster 4.5: Widerrufsvorbehalt
Die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit beträgt _________________________ Stunden. Die Parteien vereinbaren mit Wirkung ab dem _________________________ eine zusätzliche individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers von weiteren _________________________ Stunden (Zusatzkontingent). Der Arbeitnehmer erhält eine der Gesamtarbeitszeit entsprechende Vergütung.
Das Zusatzkontingent kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform widerrufen werden. Der Arbeitnehmer kann den Widerruf erklären, wenn er dies aufgrund persönlicher Belange wünscht. Der Arbeitgeber kann den Widerruf erklären, wenn aus Auslastungsgründen, aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierung oder wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten in der konkreten Arbeitsaufgabe eine Anpassung der Arbeitskräfte-Kapazität angezeigt ist.
Nach dem Widerruf gilt die betriebliche Arbeitszeit (_________________________ Stunden), verbunden mit einer entsprechenden Gehaltsreduzierung.
bb) Hinweise zur Vertragsgestaltung
Rz. 49
Vom Arbeitgeber vorformulierte Widerrufsvorbehalte sind am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB zu messen. Innerhalb des für Bandbreitenregelungen entwickelten Rahmens dürften auf die Dauer der Arbeitszeit bezogene Widerrufsvorbehalte einer Angemessenheitskontrolle standhalten. Das gilt auch für eine Kombination von Widerrufsvorbehalt und Bandbreitenregelung, wobei das gesamte Arbeitszeitdeputat gerechnet ab der Mindestarbeitszeit (gegebenenfalls nach Ausübung eines Widerrufs) 25 % nicht überschreiten sollte. Der Widerruf unterscheidet sich von einer Bandbreitenregelung dadurch, dass der Widerruf einseitig nicht rückgängig gemacht werden kann.
Rz. 50
Ob die Widerrufsgründe im Arbeitsvertrag jedenfalls der Richtung nach benannt sein müssen, ist noch nicht abschließend entschieden. Allerdings dürfte es geboten sein, an Widerrufsvorbehalte strengere Anforderungen zu stellen als an ein bei Bandbreitenregelungen vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. So lässt ein Widerruf anders als die einmalige Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts den Anspruch auf die ursprüngliche Dauer der Arbeitszeit endgültig entfallen. Das zeigt eine höhere Eingriffsintensität. Darüber hinaus ist für den Widerruf keine Ausübungskontrolle gemäß § 315 BGB vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die Widerrufsgründe jedenfalls ihrer Richtung nach zu formulieren.