Rz. 35
Absatz 1 der Musterklausel regelt zunächst das Zeitdeputat, innerhalb dessen der Arbeitgeber die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit erhöhen kann. Hierbei ist der nunmehr durch § 12 Abs. 2 TzBfG abgesteckte Rahmen zu beachten. Die Arbeitszeit kann also höchstens bis zu 25 % erhöht oder um 20 % verringert werden. Die in der Musterklausel aufgeführten Alternativen bilden jeweils die eine oder andere dieser Konstellationen ab. Losgelöst von der Diskussion um die Anwendbarkeit von § 12 TzBfG auf Vollzeitarbeitsverhältnisse ist zu empfehlen, den abgesteckten Rahmen auch bei Vollzeitarbeitsverhältnissen zu beachten. § 12 Abs. 2 TzBfG ist diesbezüglich neben der Entscheidung des BAG vom 7.12.2005 ein weiterer Beleg, dass es sich um eine angemessene Regelung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB handeln würde. Auch wenn sich gut vertreten lässt, dass Bandbreitenregelungen nicht kontrollfähige Hauptleistungsabrede i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB sind, so dürfte die dagegenstehende Rechtsprechung des BAG vom 7.12.2005 umso mehr Bedeutung erlangen.
Rz. 36
Im Übrigen kann arbeitsvertraglich auch eine Kombination von Arbeitszeiterhöhung und Verringerung vereinbart werden. Voraussetzung ist hier allerdings, dass – gerechnet ab der insoweit vorgesehenen Mindestarbeitszeit – der sich aus der Verringerungs- und Erhöhungsmöglichkeit ergebende Gesamtarbeitszeitrahmen 25 % nicht überschreitet. Des Weiteren müssen die Arbeitszeitdeputate auch nicht an einer Wochenarbeitszeit ausgerichtet werden. Längere Bezugszeiträume, die zu einer Monats- oder auch Jahresarbeitszeit führen, sind denkbar. Allerdings stellen sich ungleich höhere Anforderungen an die Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB, da sich der abrufbare Zeitrahmen vervielfacht und sich die Planungsunsicherheit des Arbeitnehmers erhöht. Vor diesem Hintergrund werden kompensierende Maßnahmen wie eine verstetigte Vergütung und eine ggf. zusätzliche Vergütung für abgerufene Arbeitsstunden gefordert. Gerade die Vereinbarung einer verstetigten Vergütung dürfte insoweit unerlässlich sein.
Rz. 37
Vor dem Hintergrund des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Umfang der jeweiligen Arbeitszeitdeputate ausdrücklich anzugeben. Der Arbeitnehmer muss wissen, was im Fall eines Abrufs auf ihn zukommt. Die Normierung von § 12 Abs. 2 TzBfG in der ab dem 1.1.2019 geltenden Fassung ändert hieran nichts. Es werden nämlich nur Höchstgrenzen der Zeitdeputate festgelegt, sodass der Arbeitnehmer über das für sein Arbeitsverhältnis konkret geltende Zeitdeputat ansonsten im Unklaren bliebe.
Rz. 38
Ferner verdeutlicht die Musterklausel noch die Auswirkungen eines Arbeitszeitabrufs auf die Vergütung. Um dem Einwand einer überraschenden Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB vorzubeugen, dürfte es sich insoweit empfehlen, eine entsprechende Klarstellung (auch) im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung aufzuführen.
Rz. 39
Umstritten ist nach wie vor, ob und in welchem Maße Gründe angegeben werden müssen, die den Arbeitgeber zum Abruf einer höheren oder geringeren regelmäßigen Arbeitszeit berechtigen. Laut einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2014 soll den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB nur dann genügt sein, wenn die Änderungsgründe in der arbeitsvertraglichen Klausel bezeichnet sind. Eine besondere Konkretisierung der Gründe wird allerdings nicht gefordert. Irritierend ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des BAG vom 22.2.2012 zur Anordnung von Überstunden, die beiläufig andeutet, dass die Gründe über den Verweis auf betriebliche Erfordernisse hinaus zu konkretisieren seien. Für Versetzungsklauseln hingegen fordert das BAG gerade keine weitere Konkretisierung der Versetzungsgründe; die Aufzählung in Betracht kommender Gründe sei schwierig, abstrakte Oberbegriffe seien häufig inhaltsleer. Überdies werde nur das weitgefasste Leistungsbestimmungsrecht des § 106 GewO abgebildet.
Diese Erwägungen tragen auch in der vorliegenden Konstellation. Die Gründe, die zu einem Arbeitsmehrbedarf oder einer Verringerung an Arbeitsbedarf führen können, sind derart vielschichtig, dass es kaum Sinn macht, sie zu konkretisieren. Darüber hinaus gibt es auch vorliegend einen ergänzenden, gesetzlichen Maßstab für die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers, nämlich § 315 BGB. Angesichts dessen belässt es die vorstehende Musterklausel bei einem abstrakten Verweis auf den Arbeitsanfall.
Rz. 40
Abs. 2 der Musterklausel gibt die in § 12 Abs. 3 TzBfG vorgesehene Ankündigungsfrist für Arbeit auf Abruf wieder und nimmt überdies noch eine tägliche Mindestarbeitszeit von drei Stunden auf. Letzteres trägt § 12 Abs. 1 TzBfG Rechnung, wonach nicht nur die Dauer der wöchentlichen, sondern auch der täglichen Arbeitszeit festzulegen ist. Die Mindestdauer von drei aufeinanderfolgenden Stunden orientiert sich insoweit an § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG. Abweichende arbeitsvertragliche Regelungen sind indes möglich. Die in § 12 Abs. 3 TzBfG norm...