Rz. 51
In der Praxis finden sich mitunter Verträge, die bestimmen, unter welchen Bedingungen die Parteien verpflichtet sind, Arbeitsverträge abzuschließen:
aa) Musterklausel
Rz. 52
Muster 4.6: Rahmenvertrag
Muster 4.6: Rahmenvertrag
Die Parteien können bei Bestehen eines betrieblichen Bedarfs im gegenseitigen Einvernehmen einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Für diesen Arbeitsvertrag gilt Folgendes: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt _________________________ Stunden. Sie ist in einem Zeitraum von _________________________ Wochen zu erreichen.
bb) Hinweise zur Vertragsgestaltung
Rz. 53
Die vorstehende Musterklausel begründet keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Geregelt sind lediglich die Modalitäten für den Fall, dass ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll. Bisher konnte man einen Vertrag, der zwar keine ausdrückliche Arbeitspflicht, dafür aber eine Pflicht, im Bedarfsfall Arbeitsverträge abzuschließen, festschrieb, als einen dem Arbeitsvertrag vorgelagerten Rahmenvertrag einordnen und damit vom Arbeitsvertrag abgrenzen. Von dieser Sichtweise scheint sich das BAG jedoch mehr und mehr zu entfernen. Mit Entscheidung vom 21.5.2019 grenzt das BAG den Rahmenvertrag vom Arbeitsvertrag danach ab, ob die Parteien frei über die Annahme des Einzelauftrags entscheiden. Hierauf reagiert das obige Muster, indem es den einvernehmlichen Abschluss von nachgelagerten Arbeitsverträgen betont. Doch selbst bei einer solchen Klarstellung lässt sich nicht ausschließen, dass das BAG im Einzelfall auf ein (einheitliches) Arbeitsverhältnis schließt. Das zeigt sich an der Crowdworker-Entscheidung des BAG vom 1.12.2020, in der das BAG von der tatsächlichen Durchführung von Einzelaufträgen auf ein einheitliches Arbeitsverhältnis schließt.
Rz. 54
Da derlei Vereinbarungen bereits den Rahmen der Arbeitsleistung vorgeben, wird in entsprechender Anwendung des § 12 TzBfG vorgeschlagen, eine bestimmte Arbeitsdauer für einen zulässigen Bezugsrahmen festzulegen. Die vorstehende Regelung berücksichtigt dies. Erforderlich dürfte eine solche Konkretisierung auf Ebene des Rahmenvertrags jedoch nicht sein. § 12 Abs. 1 TzBfG ist lediglich eine Auffangregelung, die nur dann greift, wenn keine Abrede der Vertragsparteien ersichtlich ist. Einer solchen Abrede bedarf es aber erst auf Ebene des Arbeitsvertrags, nicht des Rahmenvertrags. Mangels vergleichbarer Interessenlage kommt eine entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 1 TzBfG nicht in Betracht. Erfolgt gleichwohl eine Regelung bereits auf Ebene des Rahmenvertrags, sind die Parteien bei der Wahl des Bezugszeitraums flexibel; es kann beispielsweise ein Wochen- oder auch ein Monatszeitraum gewählt werden.
Rz. 55
Darüber hinaus ist die vorliegende Musterklausel auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge zugeschnitten. Das dürfte die in der Praxis geläufigste Konstellation sein. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Befristung den Anforderungen des § 14 TzBfG genügen muss. Das schränkt den Einsatzbereich von Rahmenverträgen erheblich ein, ganz zu schweigen von dem Risiko, dass die Rechtsprechung im Einzelfall aus der Vertragsdurchführung auf ein einheitliches Arbeitsverhältnis schließt. Ist die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung ausgeschöpft, bedarf jede einzelne Befristung eines Sachgrunds. Das Schriftformerfordernis ist ebenso zu beachten. Letzteres schafft einen erheblichen, bürokratischen Aufwand, ein Sachgrund dürfte sich häufig nicht finden lassen.