I. Teilzeit, § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG
Rz. 1
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Abzustellen ist diesbezüglich stets auf die Betriebsüblichkeit, da nur insoweit die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar sind.
Rz. 2
Das Gesetz stellt auf die regelmäßige betriebliche Wochenarbeitszeit ab. Für den Fall, dass eine Wochenarbeitszeit nicht vereinbart ist, ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 TzBfG auf längere Beschäftigungszeiträume abzustellen, die bis zu einem Jahr reichen können. Hierdurch sollen flexible Teilzeitmodelle erfasst werden.
1. Rechtsquellen
Rz. 3
Die maßgebliche Wochenarbeitszeit ergibt sich üblicherweise aus dem Arbeitsvertrag, da dies der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG entspricht. Möglich ist jedoch auch, dass sich die Arbeitszeit aus einem Tarifvertrag ergibt. Die tatsächliche Handhabung zwischen den Parteien ist dabei maßgeblich.
Rz. 4
Hinweis
Möchte der Rechtsanwalt feststellen, zu welcher üblichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer beschäftigt ist, so ist der Blick in den Arbeitsvertrag nur der erste Schritt. Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung und Umsetzung des Vertrages. Arbeitet der Arbeitnehmer also auf Grundlage eines Vertrages, der eine wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vorsieht, regelmäßig elf Stunden, wobei die zwei Stunden als Überstunden ausgewiesen werden, so liegt in der regelmäßigen Übung eine konkludente Vertragsänderung und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt elf Stunden. Eine Konkretisierung der Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Wege stillschweigender Vertragsergänzung setzt allerdings voraus, dass über den bloßen Zeitablauf hinaus Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung des bisherigen Leistungsinhalts für die Zukunft begründen. Dies ist jeweils durch den Kläger im Einzelfall darzulegen und zu beweisen.
Rz. 5
Ist eine konkrete Arbeitszeit vertraglich nicht vereinbart, kommt es auf die tatsächliche durchschnittliche Arbeitszeit in einem Beschäftigungszeitraum von bis zu einem Jahr an, § 2 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Hiernach ist die Arbeitszeit eines gesamten Jahres zusammenzurechnen und durch die Anzahl der Wochen zu dividieren. Der Vergleichszeitraum beträgt grundsätzlich ein Jahr. Ein anderer Vergleichszeitraum kann nur zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände des Arbeitsverhältnisses dies gebieten.
2. Vergleichbarkeit
Rz. 6
Für die Vergleichbarkeit ist auf den konkreten Betrieb abzustellen. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 TzBfG ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer desselben Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.
Rz. 7
Zur Ermittlung des Vergleichsmaßstabes, also derselben Art von Arbeitsverhältnissen ist abgestuft vorzugehen. Entscheidend sind die Arbeitnehmer mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses (z.B. befristet oder unbefristet) und/oder einer vergleichbaren Tätigkeit dergestalt, dass sich die Arbeitnehmer gegenseitig ersetzen könnten.
Rz. 8
Die zum Vergleich dienenden Arbeitnehmer müssen weiterhin nach der Betriebsüblichkeit vollzeitbeschäftigt sein. Auch insoweit kommt es zum einen auf die primären Rechtsquellen, zum anderen aber auf die tatsächliche betriebliche Handhabung an. Selbst, wenn also die Arbeitsverträge Bezug nehmen auf einen anwendbaren Tarifvertrag, nach dem 38,5 Stunden zu arbeiten sind, ist als betriebsübliche Arbeitszeit des Vollbeschäftigten eine Stundenzahl von 40 Wochenstunden zugrunde zu legen, wenn diese in dem fraglichen Betrieb tatsächlich regelmäßig gearbeitet wird. Unter diesen Umständen kann also ein Arbeitnehmer auch mit einer Beschäftigung von 39 Stunden pro Woche als teilzeitbeschäftigt gelten.
Rz. 9
Gibt es im Betrieb keine vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer aufgrund eines anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen (§ 2 Abs. 1 S. 4 TzBfG). Ein Tarifvertrag ist nur dann anwendbar, wenn er räumlich, zeitlich und fachlich auf den Betrieb Anwendung findet und wenigstens der Arbeitgeber ("auf den Betrieb anwendbar") tarifgebunden ist.
3. Auffangkriterium
Rz. 10
Lässt sich auch unter Zugrundelegung dieses Kriteriums keine vergleichbare Arbeitszeit ermitteln, so ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 TzBfG).
Rz. 11
Hinweis
Muss durch dieses "Auffangkriterium" festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, so empfiehlt es sich, bei den Industrie- und Handelskammern nachzufragen, um in den Besitz entsprechender Informationen zu kommen.
II. Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Rz. 12
§ 2 Abs. 2 TzBfG stellt (deklaratorisch) klar, dass auch geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV teilzeitbeschäftigt sind. Nicht hieraus kann und soll geschlossen werden, dass kurzfristi...