Rz. 79
Der Architekt oder Ingenieur hat unter bestimmten Voraussetzungen nach § 650r Abs. 2 BGB ebenfalls das Recht, den Vertrag zu kündigen: Der Unternehmer (Architekt oder Ingenieur) kann dem Besteller (in Schriftform, vgl. § 650h i.V.m. § 126 BGB) gemäß § 650r Abs. 2 S. 1 BGB eine "angemessene Frist" (die keiner Begründung bedarf) für die Zustimmung nach § 650p Abs. 2 S. 2 BGB (zu der von ihm vorgelegten vollständigen und mangelfreien Planungsunterlage nebst Kosteneinschätzung nach § 650p Abs. 2 BGB) setzen (angemessene Fristsetzung zur Zustimmung).
Rz. 80
Die "Angemessenheit" der Frist bemisst sich nach den Umständen des konkret in Rede stehenden Einzelfalles (insbesondere nach der Art und dem Umfang des Vorhabens). Sie wird im Regelfall mindestens einen Monat betragen müssen. Jedenfalls soll es einem (ohne schuldhaftes Zögern ["unverzüglich", vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB] handelnden) Besteller möglich sein, "die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und sich, ggf. nach Beratung mit anderen Fachleuten, darüber schlüssig zu werden, ob die nunmehr konkreter geplante Ausführung des Vorhabens seinen Wünschen, Bedürfnissen und (auch finanziellen) Möglichkeiten entspricht".
Rz. 81
Beachte:
Es bedarf bei der Fristsetzung keiner Androhung der Kündigung.
Rz. 82
Der Unternehmer kann den Vertrag nach § 650r Abs. 2 S. 2 BGB (dann im Nachgang nur) mit dem Ziel, "einen Stillstand im Rahmen der Zielfindungsphase des § 650p Abs. 2 BGB zu vermeiden", kündigen (Sonderkündigungsrecht des Unternehmers), wenn der Besteller
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die Zustimmung (zur Fortführung der Arbeiten auf der Grundlage der übermittelten vollständigen und ordnungsgemäßen Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung) verweigert oder (alternativ) |
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innerhalb der (ihm vom Unternehmer gesetzten) Frist nach § 650r Abs. 2 S. 1 BGB zur Zustimmung (Rdn 79) keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt, |
d.h. wenn der Besteller nicht an der Fortführung der Planung mitwirkt. Eine Teilkündigung soll hingegen nach Sinn und Zweck der Norm ausgeschlossen sein (vorstehende Rdn 67).
Rz. 83
Problematisch sind Fälle, in denen der Besteller den (vollständigen und mangelfreien) Unterlagen zwar grundsätzlich zugestimmt hat – aber Änderungsvorbehalte geltend gemacht hat.
Rz. 84
Der Gesetzgeber hat bewusst davon Abstand genommen, dem Unternehmer ein Kündigungsrecht ohne rechtfertigende Gründe einzuräumen: Der Besteller müsse sich nämlich zum einen grundsätzlich auf die Vertragserfüllung durch den Unternehmer verlassen können (da ein Wechsel des Architekten oder Ingenieurs für den Besteller mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei). Zum anderen sei es für den Besteller in aller Regel auch schwierig, kurzfristig einen anderen, das Bauprojekt zu Ende führenden Fachplaner zu finden.