Rz. 85
Wird der Vertrag nach Maßgabe des Sonderkündigungsrechts gemäß § 650r Abs. 1 BGB durch den Besteller bzw. nach § 650r Abs. 2 BGB durch den Unternehmer gekündigt (d.h. unabhängig davon, welcher der Vertragspartner die Kündigung letztlich ausgesprochen hat – wobei die Kündigung [wie eine solche aus "wichtigem Grund" nach § 648a BGB] zur ex-nunc-Beendigung des Vertrags führt),[187] ist der Unternehmer (Architekt oder Ingenieur) gemäß § 650r Abs. 3 BGB (und im Unterschied zur Regelung des Kündigungsrechts des Bestellers nach § 648 BGB)[188] nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (begrenzter Vergütungsanspruch des Unternehmers auf die bereits von ihm erbrachten Leistungen). Die Regelung macht damit mittelbar deutlich, dass Leistungen nach § 650p Abs. 2 BGB nicht ohne Vergütung zu erbringen sind, "es sich also nicht stets um Akquisitionsleistungen handelt".[189]
Rz. 86
In Bezug auf Höhe der Vergütung kann – vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung – auf die HOAI abgestellt werden. Enthalten die HOAI für die Leistungen des Unternehmers keine Regelung, ist auf die "übliche Vergütung" nach § 650q Abs. 1 i.V.m. § 632 Abs. 2 2. Alt. BGB abzustellen.[190]
Rz. 87
Beachte:
Da es selbst bei einer rechtsmissbräuchlich erklärten Kündigung bzw. bei verweigerter Zustimmung nach § 650p Abs. 2 BGB bei der Rechtsfolge des § 650r Abs. 3 BGB bleibt, kann der Unternehmer über die
▪ | Vergütung nach § 650r Abs. 3 BGB hinaus | ||||
▪ | Schadensersatz nur nach
|
verlangen.[191]
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