Rz. 22

Die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis nach § 2208 BGB ist im Grundsatz mit allen Arten der Testamentsvollstreckung kombinierbar. Das Gesetz schreibt für die Testamentsvollstreckung keinen Mindestumfang an Aufgaben vor. Die Testamentsvollstreckung kann ganz nach den Wünschen des Erblassers beschränkt werden, bis hin zur Erfüllung einer einzigen Aufgabe, z.B. die Ausführung einer Bestattungsanordnung.

Da der umfassend verfügungsbefugte Testamentsvollstrecker das gesetzliche Grundmodell darstellt, muss der Wille des Erblassers auf eine Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis in seiner letztwilligen Verfügung deutlich erkennbar, wenngleich auch nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen sein.

Die Beschränkung der Testamentsvollstreckung kann auf verschiedene Formen erfolgen.

I. Inhaltliche Beschränkungen

 

Rz. 23

Denkbar sind insbesondere folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

ganz oder teilweiser Entzug der Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers,
Koppelung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers an eine Zustimmung des Erben,
Zuweisung eines auf einzelne Arbeiten beschränkten Aufgabenbereichs.

II. Zeitliche Beschränkungen

 

Rz. 24

Zeitliche Beschränkungen können dadurch erfolgen, dass die 30-Jahres-Frist des § 2210 BGB verkürzt oder die Testamentsvollstreckung an eine auflösende Bedingung geknüpft wird. Zur Festlegung des Endtermins kann dabei auch der Testamentsvollstrecker ermächtigt werden, zumindest wenn der Erblasser die Entscheidungskriterien hierfür hinreichend bestimmt hat.

III. Gegenständliche Beschränkung

 

Rz. 25

Gegenständliche Beschränkungen kann der Erblasser dadurch erreichen, dass er den Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände, beispielsweise über ein Grundstück, über einen Unternehmensanteil o.Ä. zuweist. Damit erstreckt sich die gesamte Testamentsvollstreckertätigkeit nur auf diese einzelnen Nachlassgegenstände. Auch die Auseinandersetzung des Nachlasses ist dem Testamentsvollstrecker bei einer solchen Beschränkung verwehrt.

IV. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

 

Rz. 26

Der Erblasser kann gemäß § 2208 Abs. 2 BGB anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker das Recht zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen entzogen ist. Dann kann der Testamentsvollstrecker weder über Nachlassgegenstände verfügen noch können die Wirkungen der §§ 2211 und 2214 BGB eintreten. Eine lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckung, die den Erben in der Verfügungsmacht nicht beschränkt, ist in den Erbschein nicht aufzunehmen.[34]

In der Praxis kommt die beaufsichtigende Testamentsvollstreckung für alle Verfügungen in Betracht, bei denen eine Ausführung möglich ist, also insbesondere bei der Teilungsanordnung, dem Vermächtnis, der Erfüllung von Auflagen oder der Herausgabe der Erbschaft an den Nacherben. Bei Nichterfüllung der Verfügung durch den Erben kann der Testamentsvollstrecker die Erfüllung – notfalls klageweise – einfordern oder Schadenersatz zugunsten der jeweiligen Berechtigten verlangen. Für die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht haftet der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben und dem Vermächtnisnehmer, § 2219 Abs. 1 letzter Hs. BGB.

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