Rz. 201

Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die BRD z.T. ein Visum. Dieses ist bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) zu beantragen. Über die Homepage des Auswärtigen Amtes bzw. der jeweiligen Auslandsvertretung im Ausland, können weitere Informationen zum konkreten Antragsverfahren sowie teilweise Antragsformulare auch vom Arbeitgeber in Deutschland besorgt werden. Das Visum ist in diesem Fall ein befristeter Aufenthaltstitel und berechtigt als eigenständiger Aufenthaltstitel nach der Einreise unmittelbar zur Aufnahme der im Visum gestatteten Erwerbstätigkeit.

Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weiter. Hier wird überprüft, ob Eintragungen über den Ausländer vorliegen, die der Erteilung der Einreisegenehmigung entgegenstehen, wie z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder frühere Ausweisung des Ausländers etc. Um eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen, ist es unbedingt empfehlenswert, die Ausländerbehörde rechtzeitig im Vorfeld mit den erforderlichen Unterlagen (s. Rdn 203 ff.) zu versorgen, damit die (positive) Entscheidung der Auslandsvertretung möglichst kurzfristig mitgeteilt werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens bittet die Ausländerbehörde auch die zuständige Arbeitsagentur um Durchführung der Arbeitsmarktprüfung.

Das Visum berechtigt im Normalfall zur Einreise innerhalb von drei Monaten nach Ausstellungen. Evtl. Verlängerungen sind vor Ort bei der Auslandsvertretung zu beantragen.

 

Rz. 202

Staatsangehörige von z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA benötigen für die Einreise kein Visum, sondern können den Antragsprozess für ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Wohnorts in Deutschland beantragen. Ansonsten gelten jedoch keinerlei Privilegierungen. Wegen der Verfahrensdauer insb. der Arbeitsmarktprüfung, empfiehlt es sich jedoch das Antragsverfahren schon im Vorfeld der Einreise durch die Unterstützung des Arbeitgebers rechtzeitig zu beginnen, weil ansonsten nach der Einreise für mehrere Monate keine Beschäftigung ausgeübt werden kann, solange sich das Verfahren in die Länge zieht.

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