Rz. 200

Alle Drittstaatsangehörigen benötigen vor der Aufnahme der Beschäftigung grds. einen Aufenthaltstitel, der mit Inkrafttreten des ZuwG am 1.1.2005 auch die Beschäftigungserlaubnis mitumfasst. Das vorher geltende zweigliedrige Verwaltungsverfahren, das vor der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur durchgeführt werden musste, wurde durch das eingliedrige sog. "one-stop-government" ersetzt. Zuständig für die Erteilung ist die Ausländerbehörde am (künftigen) Wohnsitz des Arbeitnehmers. Diese holt i.R.d. Verwaltungsverfahrens auch die Zustimmung der Arbeitsagentur ein. Diese führt dann die sog. "Arbeitsmarktprüfung" durch, bei der der Vorrang von anderen privilegierten Arbeitnehmern geprüft wird. Dieses interne Verfahren kann zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern.

1. Das Visumsverfahren

 

Rz. 201

Staatsangehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die BRD z.T. ein Visum. Dieses ist bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) zu beantragen. Über die Homepage des Auswärtigen Amtes bzw. der jeweiligen Auslandsvertretung im Ausland, können weitere Informationen zum konkreten Antragsverfahren sowie teilweise Antragsformulare auch vom Arbeitgeber in Deutschland besorgt werden. Das Visum ist in diesem Fall ein befristeter Aufenthaltstitel und berechtigt als eigenständiger Aufenthaltstitel nach der Einreise unmittelbar zur Aufnahme der im Visum gestatteten Erwerbstätigkeit.

Die Auslandsvertretung leitet den Antrag an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weiter. Hier wird überprüft, ob Eintragungen über den Ausländer vorliegen, die der Erteilung der Einreisegenehmigung entgegenstehen, wie z.B. eine strafrechtliche Verfolgung oder frühere Ausweisung des Ausländers etc. Um eine Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen, ist es unbedingt empfehlenswert, die Ausländerbehörde rechtzeitig im Vorfeld mit den erforderlichen Unterlagen (s. Rdn 203 ff.) zu versorgen, damit die (positive) Entscheidung der Auslandsvertretung möglichst kurzfristig mitgeteilt werden kann. Im Rahmen dieses Verfahrens bittet die Ausländerbehörde auch die zuständige Arbeitsagentur um Durchführung der Arbeitsmarktprüfung.

Das Visum berechtigt im Normalfall zur Einreise innerhalb von drei Monaten nach Ausstellungen. Evtl. Verlängerungen sind vor Ort bei der Auslandsvertretung zu beantragen.

 

Rz. 202

Staatsangehörige von z.B. Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA benötigen für die Einreise kein Visum, sondern können den Antragsprozess für ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres Wohnorts in Deutschland beantragen. Ansonsten gelten jedoch keinerlei Privilegierungen. Wegen der Verfahrensdauer insb. der Arbeitsmarktprüfung, empfiehlt es sich jedoch das Antragsverfahren schon im Vorfeld der Einreise durch die Unterstützung des Arbeitgebers rechtzeitig zu beginnen, weil ansonsten nach der Einreise für mehrere Monate keine Beschäftigung ausgeübt werden kann, solange sich das Verfahren in die Länge zieht.

2. Visumsantrag und einzureichende Unterlagen

 

Rz. 203

Der Drittstaatsangehörige muss den Visumsantrag (meist) persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnsitz stellen. In einigen Ländern kann die Beantragung auch mit einer Vollmacht durch eine dritte Person erfolgen. Dies sollte aber zuvor unbedingt mit der Auslandsvertretung abgeklärt werden. Dem Antragsformular, das man direkt bei der deutschen Auslandsvertretung oder vorab über das Internet erhält, sind i.d.R. folgende Unterlagen beizufügen:

 

Rz. 204

Kopie des Passes, dieser sollte für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein,
zwei aktuelle biometrische Passfotos,
Entwurf des Arbeitsvertrags mit Stellenbeschreibung,
Zusicherung, dass ein Krankenversicherungsschutz besteht bzw. Garantieerklärung des deutschen Arbeitgebers, dass er für solche Kosten aufkommen wird,
ausführliche Begründung des deutschen Arbeitgebers, warum die zu besetzende Stelle mit dem konkreten Drittstaatsangehörigen besetzt werden soll,
polizeiliches Führungszeugnis,
Lebenslauf sowie
Kopien von Zeugnissen oder Universitätsabschlüssen.
 

Rz. 205

Begleiten Familienangehörige den Ausländer nach Deutschland, sind darüber hinaus einzureichen:

Heiratsurkunde,
Geburtsnachweis der Kinder,
Nachweis über die Wohnverhältnisse in Deutschland und
Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, deren Leistungen sich auch auf Familienmitglieder erstrecken.

Diese Unterlagen werden, wie zuvor beschrieben, den zuständigen Stellen in Deutschland zur Prüfung und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung übermittelt.

Wird dem Ausländer die Einreise zur Arbeitsaufnahme in die BRD gestattet, erhält er von der Auslandsvertretung das (Arbeits-) Visum als Sichtvermerk in den Pass gestempelt und darf einreisen.

3. Verfahren nach erfolgter Einreise

 

Rz. 206

Ist der Ausländer zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland eingereist, hat er sich unter seiner neuen Anschrift bei der örtlichen Meldebehörde gem. § 11 MRRG anzumelden. Darüber hinaus hat er sich an die örtlich zuständig...

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