Rz. 159

Nach Ziff. 5.2.1 2. Alt. AUB 08/99, § 2 III (2) 2. Alt. AUB 94/88 sind Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn nicht ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis überwiegende Ursache ist. Im Gegensatz zu den Bandscheibenschädigungen sieht § 10 (2) AUB 61 den Ausschluss für Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen bereits vor.

Hinsichtlich des Wiedereinschlusstatbestandes und den Begriffs "überwiegend" kann auf die Ausführungen zur Bandscheibenschädigung verwiesen werden (siehe Rn 154 ff.).

Vom Wiedereinschluss nicht erfasst und damit nicht versichert sind Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen, die durch eine erhöhte Kraftanstrengung verursacht wurden.[226]

 

Rz. 160

Gehirnblutungen (vgl. auch § 6 Rn 66 f.) treten häufig nach einem Gehirnschlag auf, der etwa durch Gefäßanomalien entstehen kann. Wichtigste Konstellation in der Praxis ist der Fall, dass die VP stürzt, mit dem Kopf aufschlägt und anschließend eine Gehirnblutung diagnostiziert wird, die zu weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen führt (etwa Gedächtnisstörungen, Lähmungen etc.). Problematisch ist die Feststellung, ob der Sturz die Gehirnblutung ausgelöst hat oder aber erst Folge einer Gehirnblutung war. Letztlich lässt sich dies nur durch ein medizinisches Gutachten klären.

 

Beispiel Hirnblutung

Kommt es bei einer VP mit vorbestehendem Aneurysma nach einer leichten Unfalleinwirkung zu einer Hirnblutung, dann liegt keine überwiegend unfallbedingte Schädigung vor.[227]

 

Rz. 161

Der Begriff "Blutungen aus inneren Organen" dient der Abgrenzung von Blutungen durch äußere Verletzungen: Findet eine Blutung im Körperinnern statt, handelt es sich immer um eine Blutung aus inneren Organen.[228] Nicht gleichzusetzen ist hiermit der Begriff "innere Blutung", weil Blutungen aus inneren Organen auch äußerlich in Erscheinung treten können, z.B. beim Blutsturz infolge Magen- oder Lungenblutungen.[229]

 

Beispiel Aortablutung

Die Aorta ist Teil des Blutkreislaufs und damit inneres Organ i.S.v. § 10 (2) AUB 61.[230] Aber auch nach den neueren Bedingungswerken kann eine Blutung aus der Aorta vom Ausschluss erfasst sein.

[226] Zur cerebralen Rexisblutung nach Kraftanstrengung: LG Koblenz v. 5.12.1975 – 8 O 226/75, VersR 1976, 1058.
[228] Grimm, Ziff. 5 Rn 65.
[229] Grimm, Ziff. 5 Rn 64.
[230] BGH v. 17.4.1991, IV ZR 223/90, zfs 1991, 354 = VersR 1991, 916.

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