Rz. 81

Der VR muss beweisen, dass eine vorsätzliche Straftat der VP in adäquater und gefahrtypischer Weise den Unfall herbeigeführt hat. Der VR hat weiterhin eine vom VN substantiiert behauptete Notwehrlage zu widerlegen und bestrittene Zurechnungsfähigkeit zu beweisen.[160] Nach dem BGH[161] ist bei nicht behebbaren Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters zu dessen Gunsten zu entscheiden.[162]

[162] Beispiele zu einzelnen Beweisfragen bei Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 5.1.2 Rn 52 ff.

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