Rz.

Die Bestimmungen über den Ausschluss von Infektionen finden sich in Ziff. 5.2.4 AUB 08/99, § 2 II (3) AUB 88/94, § 2 (2) und (3) AUB 61.

Der Aufbau wurde durch die AUB 99 übersichtlicher gestaltet. Zunächst wird dargestellt und präzisiert, welche Konstellationen ausgeschlossen sind. Anschließend werden die Fallgestaltungen genannt, in denen Versicherungsschutz wieder gegeben ist. An diesem durch die AUB 99 vorgegebenen Aufbau orientiert sich die nachfolgende Darstellung.

Durch Vereinbarung der Besonderen Bedingung für den Einschluss von Infektionen kann der Ausschluss abgedungen werden (siehe unten Rn 205 ff.). Aktuell ist insbesondere der Einschluss von Zeckenstichen praxisrelevant.

 

Rz. 188

 

Hinweis

Prüfungsschema Infektionsklausel

Grundsystematik der AUB bei Infektionen[264]

1. Der Unfall ist Haftungsgrund und vom VN zu beweisen, Beweismaßstab ist § 286 ZPO. Die Unfallfiktion der Ziffer 1.4 AUB gilt nicht.
2. Die Infektion ist der Ausschlusstatbestand und vom VR zu beweisen, Beweismaßstab ist § 286 ZPO.
3. Den Wiedereinschluss, also die ausreichende Haut- bzw. Schleimhautverletzung oder das Vorliegen einer enumerativ genannten Infektionskrankheit hat der VN zu beweisen. Beweismaßstab ist § 286 ZPO.
4. Ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen, dann besteht ein Anspruch dem Grunde nach für sämtliche Leistungsarten. Es gelten im Übrigen die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungsarten, also grundsätzlich auch die vorgesehenen Fristen. Beweispflichtig ist der VN.
[264] Vgl. Naumann, zfs 2010, 482 ff.

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