Rz. 183

Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur wird unter "Eingriff" jede äußere physische Einwirkung auf die Integrität des Körpers verstanden, die mit Willen der VP von ihr selbst oder mit ihrer Einwilligung von einem Dritten vorgenommen wird.[259] Entscheidet die VP nicht selber, z.B. wegen Bewusstlosigkeit, so muss sie sich eine Geschäftsführung ohne Auftrag zurechnen lassen.[260] Anders als bei den Heilmaßnahmen werden vom Merkmal "Eingriff" auch Maßnahmen ohne therapeutischen Zweck erfasst,[261] weshalb z.B. auch Tätowierungen einen Eingriff im Sinne des Ausschlusses darstellen.

 

Rz. 184

Nach dem BGH[262] ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch mit "Eingriff" erkennbar nur eine solche Handlung gemeint, die gezielt vorgenommen wird und im Allgemeinen auf einen bestimmten Zweck gerichtet ist. Ungewollte Zufallshandlungen (z.B. unbewusste oder reflexartige Einwirkungen auf den Körper) fallen damit nicht unter den Ausschlusstatbestand. Das Merkmal "Eingriff" erfordert nach dem BGH nicht zwingend eine Substanzverletzung des Körpers, sofern die Einwirkung jedenfalls eine Beeinträchtigung körperlicher Funktionen bezweckt. Auch für eine Reduktion auf Heilmaßnahmen oder kosmetische Behandlungen bietet nach Ansicht des BGH der Wortlaut keinen hinreichenden Anlass, sondern der Begriff "Eingriff" kann weit darüber hinausgehen. Eingriffe im Sinne des Ausschlusstatbestandes sind damit z.B. auch die bewusste Strangulierung der Luftröhre oder das Überstülpen einer Plastiktüte über dem Kopf zum Zwecke der Sauerstoffverringerung. Mithin erfasst der Ausschluss auch die so genannten autoerotischen Handlungen. Entscheidend ist jedoch nicht das (erotische) Motiv der vorgenommenen Handlung, sondern ob sie planmäßig durchgeführt worden ist und sich dabei das ihr innewohnenden Risiko verwirklicht hat.[263]

[259] BGH v. 8.11.2000 – ZR 1/00, VersR 2001, 227; OLG Schleswig v. 18.2.1999 – 16 U 77/98, VersR 2003, 587; OLG Saarbrücken v. 8.5.1996 – 5 U 508/95, VersR 1997, 957; OLG Zweibrücken v. 27.11.1987 – 1 U 26/87, VersR 1988, 287; Prölss/Martin-Knappmann, AUB 2008 Nr. 5 Rn 56; Wussow/Pürckhauer, § 2 Rn 78; Grimm Ziff. 5 Rn 80 m.w.N.
[260] Grimm, Ziff. 5 Rn 81.
[261] Grimm, Ziff. 5 Rn 80.
[262] BGH v. 8.11.2000 – ZR 1/00, VersR 2001, 227.
[263] Grimm, Ziff. 5 Rn 80.

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