Rz. 111

Der VR hat zu beweisen, dass der Unfallschaden durch das (Bürger-)Kriegsereignis entstanden ist. Der Beweis kann als Anscheinsbeweis durch die Darlegung typischer Geschehensabläufe erbracht werden.[183] Ausreichend ist daher, dass der VR einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ein kausaler Zusammenhang zwischen Krieg und Schaden ergibt. Der VN hat das Eingreifen der Überraschungsklausel zu beweisen.

[183] Grimm, Ziff. 5 Rn 40.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge