Rz. 111
Der VR hat zu beweisen, dass der Unfallschaden durch das (Bürger-)Kriegsereignis entstanden ist. Der Beweis kann als Anscheinsbeweis durch die Darlegung typischer Geschehensabläufe erbracht werden.[183] Ausreichend ist daher, dass der VR einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ein kausaler Zusammenhang zwischen Krieg und Schaden ergibt. Der VN hat das Eingreifen der Überraschungsklausel zu beweisen.
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