Nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG erhält der RA, nur wenn keine Vereinbarung über die Ratgebühr getroffen worden ist, Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um die §§ 315, 316, 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB.
Nach § 612 Abs. 2 BGB ist für anwaltliche Beratungstätigkeiten (Dienstvertrag) für den Fall, dass die Höhe der Gebühr nicht vereinbart wurde, "bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen." Für anwaltliche Gutachten (Werkvertrag) besagt § 632 Abs. 2 BGB das Gleiche.
Nach den §§ 315, 316 BGB bestimmt der RA die Höhe der Gebühr "nach billigem Ermessen" (§ 315 Abs. 1 BGB). Für den Klienten ist nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die von dem RA getroffene Bestimmung jedoch "nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht", also gerecht ist.
Obwohl die Neufassung des § 34 RVG bereits seit 2006 in Kraft ist, ist bisher keine "übliche Vergütung" für die anwaltliche Beratungstätigkeit erkennbar. Dies zeigt auch der Streit über angeblich standeswidrige, weil zu niedrige Beratungsgebühren (siehe Rdn 84 f.). In Ermangelung einer "üblichen Vergütung" bleibt der RA also auf sich allein gestellt.