Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 11
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht "für das Betreiben des Geschäfts", also der außergerichtlichen Besorgung einer Rechtsangelegenheit als Vertreter gegenüber Dritten. Da sie das Betreiben eines Geschäfts durch den RA vergütet, ist sie eine so genannte allgemeine Betriebsgebühr wie die Verfahrensgebühr, die in den gerichtlichen Verfahren erwächst. Durch sie werden alle Tätigkeiten des RA in der Angelegenheit abgegolten, soweit nicht zusätzlich spezielle Gebühren wie insbesondere die Einigungsgebühr entstehen. Die Geschäftsgebühr entgilt also die gesamte Arbeit des RA von der Einholung der Information über die Beratung des Mandanten bis zur Durchführung der vom Mandanten gewünschten Tätigkeit. Da sie eine Pauschgebühr ist, entgilt sie auch alle für das Betreiben des Geschäfts notwendigen Nebentätigkeiten, wie z. B. Einsicht in gerichtliche Akten oder öffentliche Register.
Rz. 12
Als Beispiel für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der durch die Geschäftsgebühr abgegolten wird, kann folgende Aufzählung dienen:
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die erste Unterredung mit dem Auftraggeber (= Entgegennahme der Information), |
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die Beratung des Auftraggebers, |
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das Anfertigen einer Gesprächsnotiz darüber und die anschließende Anlegung einer Handakte, |
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die Fertigung des Entwurfs eines Schreibens an Dritte und die Übersendung des Entwurfs an den Auftraggeber zur Prüfung, |
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Telefongespräch mit dem Auftraggeber und Änderung des Entwurfs, |
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Feststellung der genauen Anschrift des Schuldners bzw. Gegners des Auftraggebers, |
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Reinschrift des Entwurfs des Schreibens und Absendung an den Schuldner bzw. an die Gegenseite, |
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mündliche oder telefonische Besprechungen mit dem Gegner oder einem Dritten, |
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das Entwerfen und das Aushandeln eines schriftlichen Vergleichsvorschlages oder die Prüfung eines Einigungsvorschlages der Gegenseite, |
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die Verwertung von speziellen Fachkenntnissen oder Sprachkenntnissen. |
Rz. 13
Beschränkt sich die Tätigkeit des RA auftragsgemäß auf eine Beratung, in der er den Mandanten dahingehend berät, dass sich eine anwaltliche Tätigkeit in der Sache nicht lohnt, so ist eine Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG zu berechnen, da es zur Definition der Beratungsgebühr gehört, dass die Beratung "… nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt". Zur Beratungsgebühr siehe Rdn 73 ff.
Rz. 14
Da sie eine Pauschgebühr ist, entsteht die Geschäftsgebühr bereits mit der Entgegennahme der Information durch den Auftraggeber. Eine Ermäßigung der Geschäftsgebühr, wie sie z. B. in Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages für die Verfahrensgebühr vorgesehen ist, findet nicht statt. Ein geringer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist jedoch bei der Findung der Gebühr innerhalb des Rahmens von 0,5 bis 2,5 zu berücksichtigen, sodass in einem solchen Fall die Gebühr unterhalb des Mittelsatzes, z. B. mit 0,8, anzusetzen ist.