Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 63
Bei unbestrittenen Forderungen kann gemäß Nr. 2300 Anm. Abs. 2 Satz 2 VV RVG in einfachen Fällen der Inkassotätigkeit nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin begleicht oder sofort eine Ratenvereinbarung abschließt und dann die Raten vereinbarungsgemäß zahlt. Dann ist die Forderung also auch nicht bestritten worden. Auch wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert, ist das kein aktives Bestreiten. Das bedeutet, dass ein RA in einem ersten Aufforderungsschreiben nur eine 0,5 Geschäftsgebühr geltend machen darf, da er dann zunächst davon ausgehen muss, dass der Schuldner zahlen wird. Dies betrifft übrigens etwa 20% der Fälle.
Ansonsten ist die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Fällen als Rahmengebühr nach § 14 RVG nach den dort genannten Kriterien in angemessener Höhe anzusetzen, wobei bei einer unbestrittenen Forderung höchstens eine 0,9 Gebühr berechnet werden darf. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Schuldner erst auf weitere Mahnungen hin zahlt. Zu den durchschnittlichen Inkassofällen gehören auch eine Adressermittlung oder die Überwachung von einigen Raten, die der Schuldner vereinbarungsgemäß leistet (so der Gesetzgeber in Bundestagsdrucksache 19/20348, S. 62–64). Dies betrifft etwa 60% der Fälle.
Sollte die Inkassotätigkeit bei einer unbestrittenen Forderung besonders umfangreich oder besonders schwierig sein, dann beträgt der Gebührensatz der Geschäftsgebühr höchstens 1,3, wobei auch hier die Gebühr nach § 14 RVG zu bestimmen ist. Dies könnte z. B. zutreffen, wenn die Ermittlung der Anschrift des Schuldners schwierig ist (zieht oft um) oder wenn eine zweistellige Zahl von Raten zu überwachen sind. In etwa 10% der Inkassotätigkeiten wird dies der Fall sein.
Dagegen entsteht bei einer streitigen Forderung die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG. Auch hier wird die Rahmengebühr nach § 14 RVG bestimmt, wobei in der Regel die Kappungsgrenze von 1,3 zu beachten ist (siehe Rdn 3 ff.). Die Häufigkeit dieser Fälle wird auf etwa 10% der Inkassotätigkeiten geschätzt.
Außerdem ist noch eventuell die Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 2 RVG zu beachten (siehe nachfolgend).
Im Übrigen gilt die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG natürlich auch für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG.
Merke:
Die Geschäftsgebühr wird für alle außergerichtlichen Tätigkeiten des RA erhoben, nicht nur für Inkassotätigkeiten (siehe Rdn 3).
Bei allen unbestrittenen Forderungen muss die Geschäftsgebühr nach Absatz 2 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG berechnet werden.
In einfachen Fällen kann bei unbestrittenen Forderungen gemäß Nr. 2300 Anm. Abs. 2 Satz 2 VV RVG nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 gefordert werden.
Bei einer unbestrittenen Forderung kann bei einer ersten Mahnung in der Regel nur eine 0,5 Geschäftsgebühr erhoben werden.
Bei streitigen Forderungen sowie bei allen anderen außergerichtlichen Tätigkeiten des RA wird die Geschäftsgebühr nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG berechnet (siehe Rdn 15 ff.).