Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 57
Zwischen dem DAV und dem HUK-Verband wurde seit 1970 eine Vereinbarung abgeschlossen, die das "Honorar für Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallstrafsachen für Versicherungsgesellschaften" regelt. Kurz gesagt, erhält der RA für die Einsichtnahme in Unfallstrafakten und die Fertigung von Auszügen daraus für ein Versicherungsunternehmen ein Pauschalhonorar von 26,00 EUR für jede Sache und außerdem für Fotokopien die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 Lit. a VV RVG. Auslagen für Porto und Telefon (Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG) – außer für Ferngespräche – dürfen nicht besonders in Rechnung gestellt werden; jedoch zahlt die Versicherung auch die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG und die vom RA zu berechnende USt. Für eine spätere Ergänzung des Aktenauszuges erhält der RA pauschal 13,00 EUR zuzüglich der Dokumentenpauschale und USt. Es ist derzeit nicht in Erfahrung zu bringen, ob diese Vereinbarung zurückgezogen wird oder ob sie weiterhin anwendbar bleibt. Aus dem Versicherungsgewerbe ist nur zu vernehmen, dass dort davon ausgegangen wird, dass die frühere Vereinbarung stillschweigend fortgeführt wird. Wenn also eine Versicherung die "übliche Vereinbarung" für die Einsichtnahme in Unfallakten vorschlägt, dann ist wohl dieses Übereinkommen damit gemeint.
Rz. 58
Auch die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen wird grundsätzlich mit einer Geschäftsgebühr vergütet, sodass die vorstehenden Ausführungen in Rdn 3 ff. auch hierfür gelten. Jedoch haben einige Kfz-Versicherungen besondere Grundsätze für die Berechnung der RA-Vergütung bei außergerichtlicher Schadenregulierung aufgestellt, die sie dem RA vorschlagen werden, der sie jedoch nicht annehmen muss.
Hinweis:
Die folgenden Erläuterungen für die außergerichtliche Regulierung von Verkehrsunfällen haben geringe praktische Bedeutung, da nur noch wenige Kfz-Versicherungen dieses Abrechnungsmodell anwenden. So rechnet die VHV-Versicherung seit 2010 und die Allianz Versicherungs-AG seit 2012 nicht mehr nach den unten dargestellten Abrechnungsgrundsätzen ab. Welche Versicherungen noch nach welchen Grundsätzen abrechnen, sollten Sie jeweils im Einzelfall zu klären.
Rz. 59
Es sind nur noch wenige Versicherungsgesellschaften, die Arbeitsanweisungen für die außergerichtliche Schadenregulierung bei Verkehrsunfällen verwenden, die auf dem Gebiet der Kraftfahrzeughaftpflicht vorsehen, dass bei nur einem Geschädigten ein Schaden unter 10.000 Euro mit einer Pauschalgebühr von 1,8 und über 10.000 Euro mit einer Pauschalgebühr von 2,1 abgerechnet wird. Dieser Gebührensatz entgilt pauschal die Geschäftsgebühr einschließlich Besprechungen und die Einigungsgebühr. Bei mehreren Geschädigten erhöht sich der Gebührensatz bei einem Schaden unter 10.000 Euro auf 2,4 und bei einer Schadenhöhe von 10.000 Euro oder mehr auf 2,7. Als Gegenstandswert maßgebend ist jeweils der Gesamterledigungswert, also der Betrag, den die Versicherung letztlich zahlt. Die so abrechnenden Versicherungen werden dem RA einen entsprechend Vorschlag machen, der jedoch berechtigt ist, seine Vergütung nach den Vorschriften des RVG zu berechnen.