Rz. 64

Bei sehr niedrigen Forderungen ist ein Missverhältnis zwischen dem Betrag der Forderung und den Inkassokosten besonders in die Augen fallend. Damit nicht die Inkassokosten wesentlich höher werden als die einzutreibende Forderung, hat der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 RVG eine zusätzliche Wertstufe eingeführt.

Wenn die außergerichtliche Inkassodienstleistung des RA eine unbestrittene Forderung betrifft, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr nach § 13 Abs. 2 RVG nur 30 Euro (und nicht 49 Euro). Dies gilt allerdings nur für die Geschäftsgebühr, nicht aber für eine eventuell entstehende Einigungsgebühr für eine Zahlungsvereinbarung.

 

Merke:

Nur bei unbestrittenen Forderungen von bis zu 50 Euro muss nur die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG) ausgehend von einer Gebühr von 30 Euro berechnet werden. Die sonst geltende Gebührentabelle ist dann nicht anwendbar.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?