Rz. 68

 

 
     
  Prüfungsschema  
  Geschäftsgebühr für Inkassodienstleistungen  
  (Nr. 2300 Anmerkung Absatz 2 VV RVG)  
1. Nur bei unbestrittenen Forderungen ist Nr. 2300 Anm. Abs. 2 VV RVG anwendbar.
2. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 1,3.
3. Bestimmen Sie in jedem konkreten Fall die nach § 14 RVG angemessene Gebühr.
4. Beträgt diese weniger als 0,9, so bleibt es bei der ermittelten Gebühr.
5. Beträgt diese mehr als 0,9, so prüfen Sie Schritt 6.
6. Ist die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig, so darf die in Schritt 3 ermittelte Gebühr zwischen 0,9 und 1,3 liegen, sonst bleibt es bei 0,9 (Kappungsgrenze).
7. Für ein erstes Inkassoschreiben beträgt bei unbestrittenen Forderungen die Geschäftsgebühr 0,5, da man zunächst von einem einfachen Fall ausgehen muss.
 

Merke:

Bei einer unbestrittenen Geldforderung kann in der ersten Abmahnung nur eine 0,5 Geschäftsgebühr angesetzt werden, da der RA vorher nicht wissen kann, ob der Schuldner danach sofort seine Schuld begleicht.

Erst ab einer weiteren Mahnung darf unter Beachtung des § 14 RVG eine höhere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anm. Abs. 2 RVG verlangt werden.

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