Wie vorstehend. Assel hat gegen Schlumpf eine ausstehende Forderung von 5.000,00 EUR aus einem Kaufvertrag. Da Schlumpf auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert, erteilt Assel RA Rost einen ersten Auftrag, den Schuldner außergerichtlich zu mahnen. Nachdem der Schuldner Schlumpf nach Erhalt des Aufforderungsschreibens eine Zahlung verweigert, beauftragt Assel RA Rost nunmehr mit der Erhebung der Klage. Nach einem Verhandlungstermin ergeht Urteil. Die Geschäftsgebühr wird auf die jetzt entstehende Verfahrensgebühr angerechnet. RA Rost erstellt folgende Vergütungsrechnung:
I. Vergütungsrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
0,5 |
Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 Anm. Abs. 2 S. 2 VV RVG |
167,00 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
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187,00 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
35,53 EUR |
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222,53 EUR |
II. Vergütungsrechnung für die Tätigkeit im Zivilprozess
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3 |
Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG |
434,20 EUR |
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darauf ist gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen: |
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0,25 |
Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG * |
– 83,50 EUR |
350,70 EUR |
1,2 |
Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG |
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400,80 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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771,50 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
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146,59 EUR |
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918,09 EUR |
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Die angerechnete Hälfte der Geschäftsgebühr beträgt 83,50 EUR. Sie vermindert durch die Anrechnung die Verfahrensgebühr. |
In der Rechnung II. wird die gegenüber dem Mandanten vorzunehmende Anrechnung gezeigt. Gegenüber dem unterlegenen Beklagten geht man nach § 15a Abs. 1 RVG (siehe § 2 Rdn 144 ff.) in der Kostenfestsetzung anders vor:
Zu den Verfahrenskosten, die vom im Prozess unterlegenen Beklagten zu tragen sind, gehören aus der Vergütungsrechnung II. die unverminderte Verfahrensgebühr (434,20 EUR) und die Terminsgebühr (400,80 EUR), also Gebühren von zusammen 835,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale (20,00 EUR) und 19 % USt. (162,45 EUR), also insgesamt 1.017,45 EUR. Dieser Betrag wird bei der Kostenfestsetzung geltend gemacht – gegenüber dem Beklagten wird die Geschäftsgebühr also nicht angerechnet.
Der nicht angerechnete Teil der Geschäftsgebühr (0,25) aus I. für die außergerichtliche Tätigkeit von 83,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und USt. gehört nicht zu den Verfahrenskosten und muss gesondert eingefordert werden, da eine Kostenfestsetzung nicht möglich ist.