Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 2
→ Dazu Aufgaben Gruppe 3
Nahezu alle Fälle der außergerichtlichen Vertretung und Geschäftsbesorgung werden mit einer Geschäftsgebühr abgegolten. Diese Gebühr entsteht für die außergerichtliche Erledigung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aber auch für solche außergerichtlichen Angelegenheiten, für die ein gerichtliches Verfahren nach dem FamFG abläuft. Bei den gerichtlichen Verfahren, die im FamFG geregelt sind, handelt es sich im Wesentlichen um Familiensachen wie Scheidungsfolgesachen; die Geschäftsgebühr erwächst dem RA in diesen Sachen aber ausschließlich für die außergerichtliche Vertretung. Außerdem werden auch Tätigkeiten in der vorsorgenden Rechtspflege, beispielsweise die Gestaltung von Verträgen, mit einer Geschäftsgebühr entgolten (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG).
Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Rechtsbesorgung wird im Vergütungsverzeichnis vor den Gebühren geregelt, die für Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren geschaffen sind. Dies ist auch eine sinnvolle Reihenfolge: Häufig wird der RA versuchen, eine Rechtsstreitigkeit zunächst außergerichtlich beizulegen und erst wenn dies nicht erfolgreich verläuft, wird er die Sache vor Gericht bringen. Deshalb wird erst einmal eine Geschäftsgebühr entstehen und sodann später eine Verfahrensgebühr für die Betreibung des Verfahrens vor Gericht. Da es sich bei der erst außergerichtlichen und späteren gerichtlichen Tätigkeit immer noch um dieselbe Rechtssache handelt, gibt es Vorschriften über die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die später entstehende Verfahrensgebühr – der RA würde sonst in einer Sache doppelt bezahlt werden. Die Anrechnung von Gebühren wird weiter unten beschrieben.
Merke:
Ganz allgemein kann man sagen, dass eine Geschäftsgebühr immer dann entsteht, wenn keine andere Gebührenvorschrift auf die Anwaltstätigkeit zutrifft, also insbesondere in außergerichtlichen Angelegenheiten – mit Ausnahme der Beratungstätigkeit (§ 34 RVG).
I. Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten
Rz. 3
Besondere Bedeutung für die Berechnung der insbesondere außergerichtlichen Anwaltstätigkeiten hat die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr lässt sich im Wesentlichen in vier Gruppen unterteilen:
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Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher und behördlicher Verfahren. Hierzu zählen z. B. die außergerichtliche Regelung von Schadenersatzansprüchen, anwaltliche Aufforderungsschreiben, außergerichtliche Vergleichs- bzw. Einigungsverhandlungen. Beispiel:Außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls mit der gegnerischen Versicherung oder der eigenen Vollkaskoversicherung. |
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Tätigkeiten im Sinne einer vorsorgenden Rechtsbetreuung. Hierzu zählen z. B. die Anfertigung von Vertragsentwürfen und die Mitwirkung bei Gesellschaftsgründungen. Voraussetzung ist, dass ein Anwaltsnotar als Rechtsanwalt und nicht als Notar tätig wird! Beispiel:Mitwirkung des RA bei der Gestaltung eines Kaufvertrages über einen Handwerksbetrieb (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). |
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Tätigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dazu gehören beispielsweise folgende Angelegenheiten: Register-, Grundbuch-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Nachlass- und Verschollenheitssachen, sowie bestimmte dem FamFG unterliegende selbstständige Familiensachen. Voraussetzung ist, dass ein Anwaltsnotar als Rechtsanwalt und nicht als Notar tätig wird! Beispiel:Vertretung im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. |
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Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Hier lassen sich z. B. nennen: Vertretung in Verfahren zur Änderung des Familiennamens, in baupolizeilichen und in Sozialhilfeangelegenheiten oder Vertretung in Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde. Beispiel:RA vertritt Antragsteller bei Antrag auf Änderung des Familiennamens. |
Rz. 4
Hinweis:
Der Entwurf eines Testaments stellt anwaltliche Beratungstätigkeit (§ 34 RVG) und keine Geschäftstätigkeit (Nr. 2300 VV RVG) dar, da keine Vertretung nach außen hin erfolgt. Die Überschrift zu Abschnitt 3 des VV RVG ist "Vertretung". Eine Ausnahme wird für die Geschäftsgebühr nur für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages gemacht (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). So der BGH, Urteil vom 22.02.2018 – IX ZR 115/17. Dies gilt laut BGH auch, wenn zwei aufeinander abgestimmte Testamente von Eheleuten entworfen werden.
Der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten wurde früher von einigen OLGs ähnlich wie ein Vertrag gesehen. Diese Gerichte verkannten jedoch, dass das BGB zwischen Erbvertrag und Testament unterscheidet. Nur der Erbvertrag ist ein Vertrag und ein Testament besteht aus einseitigen Willenserklärungen, selbst wenn es nicht nur eine sondern zwei einseitige Willenserklärungen enthält. Der BGH (Urteil vom 15.04.2021 – IX ZR 143/20) sieht deshalb auch ein gemeinschaftliches Testament nicht als Vertrag – sodass auch für den anwaltlichen Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments eine Ratgebühr (§ 34 RVG) und keine Geschäftsgebühr entsteht. Für den anwaltlichen Entwurf eines Erbvertrages kön...