Dipl.-Kfm. Michael Scherer
Rz. 102
Hinweis:
Ein Mediator ist ein unparteiischer Vermittler ohne Entscheidungsbefugnis im Auftrage beider (bzw. aller) Parteien. Der Mediator soll im Rahmen eines außergerichtlichen Beratungsverfahrens die Parteien darin unterstützen, eine für sie passende rechtsverbindliche Vereinbarung über einen Rechtsstreit einvernehmlich selbst auszuarbeiten. Es handelt sich also um eine Vermittlung zwischen über rechtliche Probleme streitenden Parteien, z. B. insbesondere in Scheidungsangelegenheiten.
Rz. 103
Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sollen die Gebühren für anwaltliche Tätigkeiten als Mediator zwischen dem RA und beiden Parteien vereinbart werden. Zur Gebührenvereinbarung hinsichtlich einer Tätigkeit als Mediator kann sinngemäß auf die Ausführungen zur Gebührenvereinbarung für anwaltliche Beratungstätigkeiten verwiesen werden (siehe Rdn 82 ff.). Es wird sich hier die schriftliche Vereinbarung entweder eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars anbieten. Dabei wird vorzugsweise eine Zeitgebühr in Betracht kommen, da der RA vorab den Umfang des für die Mediation erforderlichen Zeitaufwandes noch nicht abzusehen vermag. Bezüglich der Höhe der Stundensätze wird auf Rdn 86 f. verwiesen.
Falls keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, ist die "übliche Vergütung" gemäß § 612 Abs. 2 BGB vom RA zu ermitteln. Er bestimmt dann die Höhe der Gebühr "nach billigem Ermessen" (§ 315 Abs. 1 BGB). Für die Klienten ist nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die von dem RA getroffene Bestimmung jedoch "nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht", also gerecht ist. Insbesondere gegenüber Verbrauchern wird eine der Billigkeit entsprechende Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 RVG eine angemessene Gebühr im Sinne des § 14 RVG sein, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der zeitliche Aufwand des RA berücksichtigt werden sollten (siehe Rdn 89 ff.).
Die Gebühr für Mediationstätigkeit ist in der Regel höher als die Gebühr für einen erteilten Rat, da eine Mediation zeitintensiver sein wird als eine Beratung. Entscheidend für die Höhe der Gebühr für die Mediationstätigkeit wird also insbesondere der zeitliche Aufwand des RA sein. Bei Streit über die Angemessenheit oder Höhe der Gebühr muss im Prozesswege das Gericht entscheiden (§ 34 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB).
Rz. 104
Hinweis:
Bei Verbrauchern gibt es für die Mediation keine Höchstgebühren, da die Mediation in § 34 Abs. 1 S. 3 nicht genannt wird. Rechtsprechung hierzu ist nicht bekannt.
Rz. 105
Die Gebühr für die Mediationstätigkeit ist auf eine in einem eventuell anschließenden Verfahren entstehende Verfahrensgebühr nicht anzurechnen, da eine diesbezügliche Anrechnungsvorschrift in § 34 Abs. 2 RVG fehlt.
Merke:
Die Gebühr für Mediationstätigkeiten sollte vereinbart werden.
Ohne Vereinbarung soll die Gebühr angemessen im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG sein.
Die Gebühr für Mediationstätigkeiten wird auf später in derselben Angelegenheit noch entstehende Gebühren nicht angerechnet.