Dipl.-Kfm. Michael Scherer
A. Vorbemerkungen
Rz. 1
Nach statistischen Erhebungen werden derzeit mehr als 70 % aller Aufträge von den Rechtsanwälten außergerichtlich erledigt. Es handelt sich dabei zum einen um außergerichtlich beigelegte Streitfälle und zum anderen um Tätigkeiten der vorsorgenden Rechtspflege, beispielsweise der Gestaltung von Verträgen. Da die außergerichtlichen Tätigkeiten also heute den Schwerpunkt der anwaltlichen Beschäftigungen ausmachen, sind die diesbezüglichen Gebührenvorschriften an den Anfang des Vergütungsverzeichnisses des RVG gestellt worden.
Gebührenregelungen für außergerichtliche Anwaltstätigkeiten enthält das RVG in seinem Paragrafenteil in den §§ 34 bis 36 und im Vergütungsverzeichnis in den Nummern 2100 bis 2508.
Im Paragrafenteil wird auch die anwaltliche Tätigkeit als Mediator (§ 34 RVG) erwähnt und die Gebühren für die Hilfeleistung in Steuersachen (§ 35 RVG) geregelt.
In Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses werden insbesondere die Gebühren für folgende außergerichtliche Anwaltstätigkeiten festgelegt: Beratung und Gutachten, Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, außergerichtliche Vertretung und die Gebühren für Bemühungen im Rahmen der Beratungshilfe.
Die oft gebrauchte und wichtigste Gebühr für die außergerichtliche Geschäftsbesorgung und Vertretung ist die Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr kann häufig dann berechnet werden, wenn kein Prozessauftrag erteilt worden ist. Die Geschäftsgebühr wird nachfolgend in Rdn 2 ff. behandelt.
B. Außergerichtliche Vertretung und Geschäftsbesorgung
Rz. 2
→ Dazu Aufgaben Gruppe 3
Nahezu alle Fälle der außergerichtlichen Vertretung und Geschäftsbesorgung werden mit einer Geschäftsgebühr abgegolten. Diese Gebühr entsteht für die außergerichtliche Erledigung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aber auch für solche außergerichtlichen Angelegenheiten, für die ein gerichtliches Verfahren nach dem FamFG abläuft. Bei den gerichtlichen Verfahren, die im FamFG geregelt sind, handelt es sich im Wesentlichen um Familiensachen wie Scheidungsfolgesachen; die Geschäftsgebühr erwächst dem RA in diesen Sachen aber ausschließlich für die außergerichtliche Vertretung. Außerdem werden auch Tätigkeiten in der vorsorgenden Rechtspflege, beispielsweise die Gestaltung von Verträgen, mit einer Geschäftsgebühr entgolten (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG).
Die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Rechtsbesorgung wird im Vergütungsverzeichnis vor den Gebühren geregelt, die für Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren geschaffen sind. Dies ist auch eine sinnvolle Reihenfolge: Häufig wird der RA versuchen, eine Rechtsstreitigkeit zunächst außergerichtlich beizulegen und erst wenn dies nicht erfolgreich verläuft, wird er die Sache vor Gericht bringen. Deshalb wird erst einmal eine Geschäftsgebühr entstehen und sodann später eine Verfahrensgebühr für die Betreibung des Verfahrens vor Gericht. Da es sich bei der erst außergerichtlichen und späteren gerichtlichen Tätigkeit immer noch um dieselbe Rechtssache handelt, gibt es Vorschriften über die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die später entstehende Verfahrensgebühr – der RA würde sonst in einer Sache doppelt bezahlt werden. Die Anrechnung von Gebühren wird weiter unten beschrieben.
Merke:
Ganz allgemein kann man sagen, dass eine Geschäftsgebühr immer dann entsteht, wenn keine andere Gebührenvorschrift auf die Anwaltstätigkeit zutrifft, also insbesondere in außergerichtlichen Angelegenheiten – mit Ausnahme der Beratungstätigkeit (§ 34 RVG).
I. Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten
Rz. 3
Besondere Bedeutung für die Berechnung der insbesondere außergerichtlichen Anwaltstätigkeiten hat die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr lässt sich im Wesentlichen in vier Gruppen unterteilen:
▪ |
Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher und behördlicher Verfahren. Hierzu zählen z. B. die außergerichtliche Regelung von Schadenersatzansprüchen, anwaltliche Aufforderungsschreiben, außergerichtliche Vergleichs- bzw. Einigungsverhandlungen. Beispiel:Außergerichtliche Regulierung eines Verkehrsunfalls mit der gegnerischen Versicherung oder der eigenen Vollkaskoversicherung. |
▪ |
Tätigkeiten im Sinne einer vorsorgenden Rechtsbetreuung. Hierzu zählen z. B. die Anfertigung von Vertragsentwürfen und die Mitwirkung bei Gesellschaftsgründungen. Voraussetzung ist, dass ein Anwaltsnotar als Rechtsanwalt und nicht als Notar tätig wird! Beispiel:Mitwirkung des RA bei der Gestaltung eines Kaufvertrages über einen Handwerksbetrieb (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG). |
▪ |
Tätigkeiten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dazu gehören beispielsweise folgende Angelegenheiten: Register-, Grundbuch-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Nachlass- und Verschollenheitssachen, sowie bestimmte dem FamFG unterliegende selbstständige Familiensachen. Voraussetzung ist, dass ein Anwaltsnotar als Rechtsanwalt und nicht als Notar tätig wird! Beispiel:Vertretung im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. |
▪ |
Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Hier lassen sich z. B. nennen: Vertretung in Verfahren zur Änderung des Familiennamen... |