Rz. 24

Wird der Anwalt beauftragt, bei der Gestaltung eines Vertrages mitzuwirken, erhält er ebenfalls eine Geschäftsgebühr (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV). In diesem Fall bedarf es keiner Vertretung nach außen.

 

Beispiel 20: Entwurf eines Vertrags

Der Anwalt wird mit dem Entwurf eines umfangreichen Vertrags zu Scheidungsfolgen beauftragt (Gegenstandswert: 100.000,00 EUR). Die Sache ist in jeglicher Hinsicht überdurchschnittlich.

Der Anwalt erhält aus 100.000,00 EUR jetzt eine Geschäftsgebühr, selbst wenn er nach außen nicht in Erscheinung getreten ist. Ist die Angelegenheit überdurchschnittlich, kann von einem höheren Gebührensatz als der Mittelgebühr ausgegangen werden. Hier soll ein Satz von 2,0 angenommen werden.

 
1. 2,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   3.006,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.026,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   574,94 EUR
Gesamt   3.600,94 EUR
 

Rz. 25

Der Anwalt muss den Vertrag nicht selbst entworfen haben. Er muss nur bei der Gestaltung mitgewirkt haben. Das ist z.B. der Fall, wenn er beauftragt war, einen vorliegenden notariellen Vertragsentwurf mit- und umzugestalten.

 

Beispiel 21: Mitwirkung an der Gestaltung eines notariellen Vertrags (I)

Die Ehefrau erteilt dem Anwalt den Auftrag, nach ihren Vorstellungen bei einem Notar den Entwurf einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung in Auftrag zu geben.

Es liegt eine Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags vor. Unabhängig davon, ob der Anwalt auch gegenüber dem Ehemann nach außen tätig werden soll, liegt eine Geschäftstätigkeit vor. Abzurechnen ist wie in Beispiel 20.

 

Beispiel 22: Mitwirkung an der Gestaltung eines notariellen Vertrags (II)

Der Ehemann hat der Ehefrau den notariellen Entwurf einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt. Der Anwalt soll diesen Vertrag überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

Auch hier liegt die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags vor. Abzurechnen ist wie in Beispiel 20.

 

Rz. 26

Ist der Anwalt dagegen lediglich beauftragt, anlässlich eines vorliegenden Vertragsentwurfs zu beraten, ohne dass er an der Gestaltung mitwirken soll, liegt nur eine Beratungstätigkeit vor (siehe dazu § 2 Rdn 3 ff.).

 

Beispiel 23: Beratung bei Vertragsabschluss

Die Mandantin erscheint beim Anwalt und bittet ihn, zu prüfen, ob sie einen ihr vom ihrem Ehemann vorgelegten notariellen Vertrag zu Trennungs- und Scheidungsfolgen in dieser Fassung abschließen kann. Sie möchte weder, dass der Anwalt nach außen in Erscheinung tritt, noch dass der Ehemann davon erfährt, dass sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt. Der Anwalt prüft den Vertrag und rät der Mandantin ab, den Vertrag zu abzuschließen.

Der Anwalt sollte nicht "mitwirken", sondern nur prüfen. Daher liegt noch eine Beratung vor, die nach § 34 Abs. 1 RVG abzurechnen ist (siehe § 2 Rdn 7).

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