Rz. 31

Wurde der Anwalt lediglich mit der Abfassung eines Schreibens einfacher Art beauftragt, so reduziert sich der Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV auf 0,3 (Nr. 2301 VV). Klargestellt ist, dass es allein auf den dem Anwalt erteilten Auftrag ankommt und nicht auf die ausgeübte Tätigkeit.[13] Es handelt sich insoweit nicht um einen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur um eine Sonderregelung zur Höhe der Geschäftsgebühr.

 

Beispiel 27: Einfaches Schreiben

Der Anwalt wird von der Kindesmutter beauftragt, den Ehemann darauf hinzuweisen, dass das gemeinsame Kind im folgenden Monat zwölf Jahre alt wird und er daher statt bisher 376,00 EUR (120 %) künftig 456,00 EUR monatlich zu zahlen hat. Der Ehemann passt daraufhin seinen Dauerauftrag entsprechend an, so dass die Sache erledigt ist.

Der Auftrag beschränkte sich von Vornherein auf ein einfaches Schreiben, so dass Nr. 2301 VV greift. Der Gegenstandswert beträgt (456,00 EUR – 376,00 EUR) x 12 = 960,00 EUR.

 
1. 0,3-Geschäftsgebühr, Nrn. 2300, 2301 VV   24,00 EUR
  (Wert: 960,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,80 EUR
  Zwischensumme 28,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,47 EUR
Gesamt   34,27 EUR
 

Rz. 32

Unanwendbar ist Nr. 2301 VV, wenn es zwar nur zu einem einfachen Schreiben kommt, der Auftrag aber weiter ging.[14]

 

Beispiel 28: Voller Rahmen trotz einfachen Schreibens

Der Anwalt wird von der Ehefrau beauftragt, die hälftigen Kosten einer Klassenfahrt des gemeinsamen Kindes beim Ehemann und Kindesvater beizutreiben (Wert: 400,00 EUR). Der Ehemann zahlt sofort nach Eingang des Schreibens.

Der Auftrag beschränkte sich nicht von Vornherein auf ein einfaches Schreiben, sondern umfasste die Beitreibung. Daher ist Nr. 2301 VV nicht anwendbar. Hier kann allenfalls wegen der frühen Erledigung ein geringerer Satz als 1,3 angenommen werden. Hier soll von 1,0 ausgegangen werden.

 
1. 1,0-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   45,00 EUR
  (Wert: 400,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,00 EUR
  Zwischensumme 54,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,26 EUR
Gesamt   64,26 EUR
[13] Siehe hierzu schon BGH AnwBl. 1983, 512 = NJW 1983, 2451 = Rpfleger 1983, 458 = JurBüro 1983, 1498; ausführlich auch N. Schneider, AGS 2003, 525.
[14] Zum einfachen Schreiben siehe auch BGH AGS 2015, 589 = NJW 2015, 3793 = MDR 2015, 1408 = AnwBl 2016, 77 = DAR 2016, 56 = zfs 2016, 44 = Rpfleger 2016, 118 = JurBüro 2016, 88 = VersR 2016, 874 = RVGreport 2016, 25 = NJW-Spezial 2016, 29.

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