Rz. 1

Nach Festlegung der Arbeitsanforderungen ist der für diesen Arbeitsplatz geeignete Bewerber auszuwählen, wobei üblicherweise folgende Auswahlkriterien zugrunde gelegt werden:

 

Rz. 2

& Fachliche Kriterien

Hierunter fallen alle Merkmale, die durch Ausbildung und/oder Erfahrung erworben werden können.

 

Rz. 3

& Körperliche Kriterien

Hierzu zählen alle Merkmale, die die körperlichen Anforderungen einer Arbeit kennzeichnen.

 

Rz. 4

& Geistig-seelische Kriterien

Hier geht es um alle Merkmale, die die geistigen Anforderungen an den Arbeitsplatz kennzeichnen (Intelligenz, Konzentrations- und Entscheidungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Reaktionsfähigkeit, seelische Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Lernfähigkeit und Lernbereitschaft).

 

Rz. 5

& Soziale Kriterien

Darunter sind diejenigen Merkmale zu verstehen, welche die zwischenmenschlichen Verhaltensweisen kennzeichnen (Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Kollegen, Führungsverhalten, Verhalten ggü. Vorgesetzten, Kunden etc.).

 

Rz. 6

Im Anschluss an die Ermittlung der Arbeitsanforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes wird der Arbeitgeber prüfen, welcher Bewerber diesen Anforderungen am besten entspricht.

 

Rz. 7

& Melde- und Einladungspflicht vor Einstellung eines Bewerbers

Arbeitgeber sind zunächst gem. § 164 Abs. 1 SGB XI vor der Besetzung eines Arbeitsplatzes verpflichtet zu prüfen, ob der jeweilige Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Pflichtquote gem. § 154 SGB IX erfüllt, vgl. BAG v. 17.8.2010 – 9 AZR 839/08, juris. Insofern besteht auch für private Arbeitgeber eine Meldepflicht ggü der Agentur für Arbeit in Form der Erteilung eines sog. betreuten Vermittlungsauftrags, vgl. BAG v. 25.11.2021 – 8 AZR 313/20. Wird die Meldepflicht verletzt, kann das zu einer Zustimmungsverweigerung eines bei Einstellung zu beteiligenden Betriebsrats gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG führen, vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 12.12.2013 – 26 TaBV 1164/13, juris, und kann zudem ein Indiz für die Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers begründen, vgl. BAG, a.a.O. Eine Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch besteht aber nur für den öffentlichen Arbeitgeber, vgl. BAG v. 23.1.2020 – 8 AZR 484/18, NJW 2020, 2289.

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