Rz. 25

In der Praxis wird empfohlen, in der Vorsorgevollmacht stets auch vorsorglich eine Betreuungsverfügung aufzunehmen. Danach soll bei einer erforderlichen Betreuung dann die gleiche Person zum Betreuer bestimmt werden, die auch zum Bevollmächtigten ernannt wurde. Vollkommen zu Recht weist Renner[91] daraufhin, dass eine solche vorsorgliche Betreuungsverfügung nicht erforderlich ist. So wird das Betreuungsgericht i.d.R. die Person zum (Ergänzungs-) Betreuer bestellen, die die betroffene Person zu seinem Bevollmächtigten bestimmt hat. Gleichwohl ist dem Mandanten stets der sicherste Weg aufzuzeigen, und das ist die Berücksichtigung einer kurzen Betreuungsverfügung als Baustein innerhalb der Vorsorgeverfügung.

 

Rz. 26

Muster 4.1: Baustein Grundmuster – Vorsorgliche Betreuungsverfügung

 

Muster 4.1: Baustein Grundmuster – Vorsorgliche Betreuungsverfügung

(Standort im Grundmuster I und II:[92] § 4)

Durch die vorstehende Vollmachtserteilung soll die Bestellung eines Betreuers im Falle von Krankheit oder Gebrechlichkeit vermieden werden. Für den Fall, dass die Bestellung eines Betreuers trotz erteilter Vorsorgevollmacht notwendig werden sollte, wünscht der Vollmachtgeber, dass möglichst einer seiner hiermit bestimmten Bevollmächtigten zu seinem Betreuer bestellt wird, wobei die in dieser Vorsorgeverfügung angeordnete Rangfolge zu beachten ist. Wird ein Betreuer bestellt, soll die Vollmacht im Übrigen bestehen bleiben.

 

Rz. 27

Handelt es sich bei dem Betreuer dann um die Eltern, Geschwister, den Ehegatten, um Abkömmlinge oder um einen Betreuungsverein/Vereinsbetreuer bzw. um die Betreuungsbehörde/Behördenbetreuer sieht § 1859 Abs. 1 S. 1 BGB den befreiten Betreuer vor. Zudem kann das Betreuungsgericht, wenn der Betreute dies vor der Betreuung schriftlich verfügt hat, befreien (§ 1859 Abs. 2 S. 2 BGB). Befreite Betreuer nach § 1859 Abs. 1 S. 1 BGB sind entbunden

von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845 BGB,
von den Beschränkungen nach § 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2 BGB, also von der betreuungsgerichtlichen Genehmigungspflicht bei einer Verfügung über ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, und über ein Wertpapier des Betreuten, wobei das gleiche für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung gilt, und
von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865 BGB.

Befreite Betreuer haben gem. § 1859 Abs. 1 S. 2 BGB dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist. Neu in das Gesetz zum 1.1.2023 eingeführt ist die Möglichkeit, dass die betroffene Person schriftlich seinen Betreuer befreit (§ 1859 Abs. 2 S. 2 BGB; siehe Rdn 34). Dann hat das Betreuungsgericht auch andere als in § 1859 Abs. 2 S. 1 BGB genannte Personen zu befreien, außer wenn "der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will" (§ 1859 Abs. 2 S. 3 BGB).

[91] Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 255.
[92] Grundmuster I und II siehe § 1 Rdn 8, 9.

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