Rz. 1

Bisher haben wir allein solche Fälle betrachtet, in denen es um auf lokalen Datenträgern gespeicherte Daten ging. In diesem Kapitel betrachten wir dagegen zunächst die Konstellation, dass der Erblasser Daten nicht lokal, also nicht auf heimischen Speichermedien, die in seinem Eigentum stehen, gespeichert hat, sondern auf "externen", über das Internet zugänglichen Speichermedien, die er von Dritten (Providern, Anbietern) "angemietet" oder sonst zur Verfügung gestellt bekommen hat (siehe Rdn 4 ff.). In solchen kostenlos[2] oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellten "Cloud-Speichern"[3] können bspw. Bilder oder Dokumente gespeichert sein. Auch Homepages werden regelmäßig auf für den Betreiber fremden Speichermedien gehostet.

 

Beispiel

A hat neben seinen lokalen Speichermedien auch einen Onlinespeicherdienst genutzt. Dort hat er private und berufliche Dokumente, Fotos und Filme gespeichert. Seine Erbin L möchte nun auf diese Daten zugreifen. Ihr fehlen aber die Zugangsdaten und sie wendet sich an den Anbieter mit der Bitte, ihr ein neues Passwort an die von A verwendete E-Mail-Adresse zu senden. Das verweigert der Anbieter.

 

Rz. 2

Die Verwendung fremder Speichermedien kann darüber hinaus auch bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste eine Rolle spielen. Bei der Nachrichtenversendung per SMS oder Messenger-Diensten findet – lässt man Fragen der Vorratsdatenspeicherung außen vor – zwar eine Speicherung der Nachrichten beim Provider nur für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum statt. Danach sind die Daten nur noch auf den Geräten der Nutzer und nicht mehr beim Dienstanbieter gespeichert. Hat der Erblasser aber bspw. internetbasierte E-Mail-Dienste oder soziale Netzwerke genutzt, so werden die ausgetauschten Inhalte dort primär auf den Speichermedien der Anbieter vorgehalten. Hier liegt die Besonderheit darin, dass dann nicht nur die Rechte und Pflichten des Erblassers, der Erben und des jeweiligen Anbieters zu berücksichtigen sind, sondern auch die Rechte der Kommunikationspartner, namentlich das Recht auf Schutz ihres Fernmeldegeheimnisses und die daraus resultierenden Pflichten der Anbieter (siehe Rdn 44 ff.).

 

Beispiel

Das Passwort für die von A für die Anmeldung bei dem Onlinespeicherdienst genutzte E-Mail-Adresse hat A der L bereits zu Lebzeiten hinterlassen. L fragt sich aber nun, ob sie auf die E-Mails zugreifen darf. Sie hat in der Tagespresse gelesen, damit verletze sie ggf. die Rechte der Kommunikationspartner des A. Aus demselben Grund hat sie sich bisher auch noch nicht an die Anbieter der von A genutzten sozialen Netzwerke gewandt.

[2] Auch bei kostenlosen Diensten wird regelmäßig durch die Preisgabe persönlicher Daten "bezahlt".
[3] Einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum (sog. Cloud), BGH, Urt. v. 10.7.2015 – V ZR 206/14, NJW 2016, 317.

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