Rz. 9

Diese Überlegungen gelten – entgegen der offenbar vom KG[17] favorisierten Ansicht einiger in der Literatur[18] (vgl. § 2 Rdn 17 ff.) – nicht nur dann, wenn die Dateien auf einem Speichermedium des Erblassers verkörpert sind, sondern auch im Falle der Nutzung von fremdem Speicherplatz, z.B. in Clouds.

Der Gesetzgeber[19] hat den Erben ein berechtigtes Interesse an höchstpersönlichen Inhalten im Nachlass zugebilligt, welches idealer Natur ist. Das aufgrund dieses Interesses der Erben gestärkte Recht an den persönlichen Dingen des Erblassers soll gerade im Hinblick auf die sich darin "befindliche Schrift", sprich in Bezug auf die darin verkörperten Inhalte, bestehen. Dabei soll deren rechtliches Schicksal nicht von ihrer "Eigenschaft als Sache oder Stoff" abhängen. Erfasst sind vielmehr "alle im Nachlass befindlichen Schriftstücke und sonstigen Gegenstände" (vgl. § 2 Rdn 46).

Es kommt also nicht darauf an, ob die Daten auf einem Träger, der im Eigentum des Erblassers stand, festgehalten sind oder anderswo.[20] Der historische Gesetzgeber hat vielmehr deutlich gemacht, dass er seine Überlegungen nicht auf Schriftstücke beschränken wollte – um es mit moderner Terminologie zu schmücken: es also nicht auf den Datenträger ankommt.

 

Rz. 10

Letztlich ist es im Falle der Speicherung in einer Cloud nicht anders, als wenn die Dateien auf einem Speichermedium des Erblassers gespeichert sind. Unterschiedlich ist nur das "Trägermedium": Sind die Dateien auf einem Speichermedium gespeichert, das im Eigentum oder im Besitz des Erblassers gestanden hat, so geht das Eigentum als "Trägermedium" für die Dateien über (siehe § 2 Rdn 5 ff.). Sind die Dateien auf einer Cloud gespeichert, so fungiert als "Trägermedium" statt des Eigentums der Vertrag: Das Vertragsverhältnis geht nach § 1922 BGB (unverändert) auf die Erben über. Aus diesem Vertragsverhältnis stand dem Erblasser das Recht zu, Dateien zu speichern, sie nach Belieben abzurufen und zu ändern sowie die darin verkörperten Inhalte einzusehen (vgl. § 1 Rdn 28, § 2 Rdn 28 f.) Diese Rechte stehen nach dem Tod des Erblassers seinen Erben zu, weil das Vertragsverhältnis mitsamt all seinen Rechten und Pflichten nach § 1922 BGB auf sie übergeht

[17] KG, Urt. v. 31.5.2017 – 21 U 9/16, dort II. B. 2. c) ee), ZErb 2017, 225 = ErbR 2017, 496 = ZEV 2017, 386.
[18] Hoeren, NJW 2005, 2113; Martini, JZ 2012, 1145.
[19] Mugdan, V S. 371.
[20] So zu Recht auch Litzenburger, FD-ErbR 2017, 392155.

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