Rz. 18

Nach § 5 Abs. 1 lit. a) S. 1 ARB 94 trägt der RSV die Vergütung des Rechtsanwaltes, der für den Versicherungsnehmer tätig ist, bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1.7.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Aber auch nach vielen Jahre seit Inkrafttreten des § 34 RVG n.F. kürzen einige RSV immer noch die Rechtsanwaltsgebühren für die Erstberatung und rechnen, vor allem bei geringen Gegenstandwerten, zulasten ihrer Versicherungsnehmer nach dem Gegenstandswert ab.

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