Rz. 47

Die Deckungszusage entspricht einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB.[30] Eine mit der Deckungszusage verbundene Erklärung, diese gelte im Rahmen des Versicherungsvertrages und der ARB, beschränkt dieses Anerkenntnis grundsätzlich nicht.[31] Eine Ausnahme hierzu bildet u.a. die nachträgliche Überschreitung der Deckungssumme.[32]

 

Rz. 48

Die Deckungszusage ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor allem dann verbindlich, wenn dem RSV zum Zeitpunkt der Deckungszusage Tatsachen bekannt waren, die seine Leistungspflicht ausschließen oder beschränken könnten.[33] Dies soll insbesondere gelten, wenn der RSV Deckungszusage vorbehaltlos erteilt, ohne nähere Informationen zu verlangen.[34]

[30] AG Kenzingen a.a.O.; LG Darmstadt a.a.O.
[31] AG Kenzingen a.a.O.
[32] OLG Köln Urt. v. 17.1.1991 – 5 U 77/90 – r+s 1991, 93.
[33] LG Köln Urt. v. 23.12.1992 – 24 O 55/92 –; OLG Oldenburg Urt. v. 30.8.1995 – 2 U 154/95 –; KG Berlin Urt. v. 12.7.1996 – 6 U 1977/95 – r+s 1996, 492.
[34] LG Köln a.a.O.

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