Rz. 47
Die Deckungszusage entspricht einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB.[30] Eine mit der Deckungszusage verbundene Erklärung, diese gelte im Rahmen des Versicherungsvertrages und der ARB, beschränkt dieses Anerkenntnis grundsätzlich nicht.[31] Eine Ausnahme hierzu bildet u.a. die nachträgliche Überschreitung der Deckungssumme.[32]
Rz. 48
Die Deckungszusage ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor allem dann verbindlich, wenn dem RSV zum Zeitpunkt der Deckungszusage Tatsachen bekannt waren, die seine Leistungspflicht ausschließen oder beschränken könnten.[33] Dies soll insbesondere gelten, wenn der RSV Deckungszusage vorbehaltlos erteilt, ohne nähere Informationen zu verlangen.[34]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen