Rz. 38

Mit dem Übergang von der kombinierten Aufstockungs- und Ausschlagungslösung zur reinen Ausschlagungslösung, wonach immer der beschwerte oder belastete Erbteil ausgeschlagen werden muss, um den Pflichtteil verlangen zu können, ist mit dem Inkrafttreten der Erbrechtsreform zum 1.1.2010 auch die früher in § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB getroffene Differenzierung zwischen pflichtteilsunter- und pflichtteilsüberschreitender Zuwendungen entfallen. Es kommt daher insb. für den Fortbestand der belastenden Anordnung nicht mehr darauf an, welche Zuwendung bei gleichzeitiger Erb- und Vermächtnisanordnung zuerst ausgeschlagen wird.[77]

[77] Lindner, ErbR 2008, 374, 375; Lange, in: Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, § 7 Rn 18.

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