Rz. 32

Auch hier steht der Pflichtteilsberechtigte vor einer schwierigen Entscheidung, allerdings nicht unter dem Zeitdruck wie bei einer Erbeinsetzung. Bezüglich des Pflichtteilsanspruchs steht ihm zur Abschätzung ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB zu. Schwierig wird aber vor allem die Entscheidungsfindung, wenn das Vermächtnis beschwert i.S.v. § 2306 BGB ist, denn diese Beschwerungen werden bei der Wertermittlung des Vermächtnisses nicht in Abzug gebracht (§ 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) und können den Wert des Vermächtnisses kürzen, ohne dass für den Pflichtteilsrestanspruch etwas hinzugewonnen wird. Die Bewertung dieser Beschränkungen ist schwierig. Die tendenzielle Empfehlung geht daher in diesen Fällen zur Ausschlagung.[66]

 

Rz. 33

Längerlebende aus einer Zugewinngemeinschaftsehe oder einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft müssen aber besonders Acht geben:

Nehmen sie das Vermächtnis an, so bestimmt sich ihr Pflichtteilsrestanspruch nach dem großen Pflichtteil, berechnet aus dem nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteil; war der Zugewinnausgleich für den Längerlebenden sehr klein oder null, kann die Annahme also für ihn günstiger sein.
Schlagen sie aus, so erhalten sie nur den kleinen Pflichtteil, aber den rechnerischen Zugewinnausgleich nach den §§ 1372 ff. BGB.
In beiden Fällen ist zu beachten, dass sich dies auch auf die Höhe des Pflichtteils der anderen Pflichtteilsberechtigten auswirkt.
[66] Soergel/Dieckmann, § 2307 Rn 9; Gottwald, § 2307 Rn 11.

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