Rz. 111

Für Dauernachlasspflegschaften entsteht eine Gebühr nach Nr. 12311 KV. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die für jedes Kalenderjahr, in dem die angeordnete Dauernachlasspflegschaft besteht, zu erheben ist. Sie deckt sämtliche Handlungen ab, die sich aus der Führung der Pflegschaft ergeben.

Hierzu gehören neben Anordnung, Auswahl, Bestellung und Aufhebung auch alle sonstigen Überwachungs- und Beratungspflichten des Gerichts sowie notwendig werdende gerichtliche Genehmigungen.[137]

 

Rz. 112

Nicht durch die Jahresgebühren abgegolten werden Verfahren wegen der Verhängung von Zwangsmitteln, § 35 FamFG. Hier entstehen gesonderte Gebühren gemäß Nr. 17006 KV.

 

Rz. 113

War die Dauernachlasspflegschaft bereits vor dem 1.8.2013 angeordnet, gilt wegen der Umstellung auf Jahresgebühren die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, so dass Jahresgebühren nach Nr. 12311 KV auch dann nicht zu erheben sind, wenn die Anordnung der Dauernachlasspflegschaft über den 1.8.2013 hinaus geht. In den vor dem 1.8.2013 eingeleiteten Nachlasspflegschaften verbleibt es daher bei der einmaligen Gebührenerhebung nach § 106 KostO.[138]

 

Fallbeispiel

Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV bestimmt sich nach dem Nachlasswert und beträgt 10 EUR je angefangene 5.000 EUR des zu berücksichtigenden Nachlasswerts. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 200 EUR, auch wenn die konkrete Berechnung einen geringeren Betrag ergibt.

Beispiel 1:

Es ist Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Der gegenständliche Nachlasswert beträgt 300.000 EUR.

Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV beträgt somit 600 EUR (300.000 EUR : 5.000 EUR = 60 x 10 EUR).

Beispiel 2:

Es ist Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Der gegenständliche Nachlasswert beträgt 70.000 EUR.

Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV beträgt demnach 200 EUR (70.000 EUR : 5.000 EUR = 14 x 10 EUR = 140 EUR, aber Mindestgebühr 200 EUR).

Für die Gebührenberechnung ist stets der gesamte Nachlasswert zugrunde zu legen, wenn sich die Nachlasspflegschaft auf den ganzen Nachlass erstreckt. Freibeträge, wie z.B. in Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV vorgesehen, gibt es für Nr. 12311 KV nicht. Nachlassverbindlichkeiten sind nicht abzuziehen (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 12311 KV).

Wurde die Nachlasspflegschaft nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist nur der Wert dieses Nachlassteils maßgeblich (Anm. Abs. 1 zu Nr. 12311 KV).[139]

 

Rz. 114

Die Erben haften für die Jahresgebühr, gemäß Nr. 12311 KV, nach den Vorschriften des BGB über die Nachlassverbindlichkeiten, § 24 Nr. 2 GNotKG. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren zur Nachlasssicherung, so dass die Regelung eingreift.[140]

[137] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 164.
[138] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 166.
[139] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 167–171.
[140] BT-Drucks 17/11471 (neu), 161 zu § 24 GNotKG.

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