Rz. 115
Diese liegt vor, wenn Nachlasspflegschaft nur für eine einzelne Rechtshandlung angeordnet wird. Für die Abgrenzung zur Dauernachlasspflegschaft ist darauf abzustellen, ob bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Aufgabenkreis im Einzelnen bestimmt ist (Einzelnachlasspflegschaft) oder ob durch das Gericht angeordnet ist, dass sich die Wahrnehmung auf einen bestimmten Kreis von Interessen und Aufgaben erstrecken soll (Dauernachlasspflegschaft).
Rz. 116
Einzelnachlasspflegschaft ist insbesondere die Klagpflegschaft nach § 1961 BGB.
Es entsteht im erstinstanzlichen Verfahren eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 12312 KV. Sie deckt sämtliche gerichtliche Handlungen ab und wird für die gesamte Einzelnachlasspflegschaft nur einmal erhoben, § 55 Abs. 1 GNotKG, auch wenn diese mehrere Jahre angeordnet ist.
Rz. 117
Für ein eventuelles Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG entstehen besondere Gebühren nach Nr. 17006 KV. Die Gebühr der Nr. 12312 KV entsteht mit einem 0,5-Gebührensatz und darf den Gebührenbetrag nicht übersteigen, der entstanden wäre, wenn eine Gebühr nach Nr. 12311 KV anzusetzen gewesen wäre. Hierbei ist zu beachten, dass die Gebühr der Nr. 12311 KV mindestens 200 EUR beträgt, was auch bei der Vergleichsberechnung zu beachten ist.
Rz. 118
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Gebühren für eine Einzelnachlasspflegschaft nicht höher sind als für eine Dauernachlasspflegschaft. Die Nichtbeachtung kann mit der Erinnerung gemäß § 81 GNotKG gerügt werden.
Fallbeispiel
Es ist Einzelnachlasspflegschaft angeordnet. Der maßgebliche Nachlasswert beträgt 250.000 EUR.
An Gerichtsgebühren sind entstanden:
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 12312 KV (Wert 250.000 EUR, Tabelle A) |
1.058,50 EUR |
Vergleichsberechnung:
Jahresgebühr, Nr. 12311 KV
(250.000 EUR : 5.000 EUR = 50 x 10 EUR = 500 EUR) |
500,00 EUR |
Die für die Einzelnachlasspflegschaft zu erhebende Gebühr nach Nr. 12312 KV darf somit nur in Höhe von 500 EUR angesetzt werden.
Rz. 119
Für die Kosten der Einzelnachlasspflegschaft nach § 1961 BGB haften die Erben nach den Vorschriften des BGB über die Nachlassverbindlichkeiten, wenn es tatsächlich zur Anordnung der Nachlasspflegschaft kommt, § 24 Nr. 3 GNotKG. Endet das Verfahren ohne Anordnung der Nachlasspflegschaft, findet diese Vorschrift keine Anwendung, so dass es bei der Antragshaftung des Antragstellers, gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG, oder einer eventuellen Entscheidungshaftung nach § 27 Nr. 1 GNotKG verbleibt.
Rz. 120
Wird die Einzelnachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, haften ebenfalls die Erben nach § 24 Nr. 2 GNotKG. Dies gilt ebenfalls bei einer Pflegschaft für einen Nacherben, § 24 Nr. 6 GNotKG.