Rz. 183

Der Anspruch auf den Versicherungsschutz im Erbrecht entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Der Versicherungsfall ist definiert als eine den Versicherungsnehmer oder eine bei ihm mitversicherte Person betreffende Änderung der Rechtslage durch ein bestimmtes Ereignis, Ziffer 2.4.1 ARB 2021. Wann eine solche Veränderung der Rechtslage vorliegt, ist in erbrechtlichen Angelegenheiten umstritten.[202]

 

Rz. 184

Grundsätzlich wird die Rechtslage dann als verändert angesehen, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person in zeitlichem und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis neu begründet, belastet, übertragen, inhaltlich geändert oder aufgehoben werden.[203] Eine rein prophylaktische Beratung ist nicht vom Rechtsschutz umfasst.[204]

Wenn der Erbfall eingetreten ist, liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

 

Rz. 185

Problematisch ist, inwieweit eine Gesetzesänderung zu einer Veränderung der Rechtslage im Sinne der eingangs genannten Rechtsschutzbedingungen führt. Bonefeld hat hierzu eine differenzierte Betrachtung angestellt und am Beispiel des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes zum 1.4.1998, wonach § 1934a BGB ersatzlos gestrichen wurde, überzeugend ausgeführt.[205]

 

Rz. 186

Für die Erstellung oder Änderung eines Testaments oder Erbvertrages wird der Versicherungsfall verneint.[206] Gleiches gilt auch dann, wenn der Vorerbe gegenüber dem Nacherben seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Auskunftspflichten, nicht nachkommt.[207]

Ebenfalls wird ein Versicherungsfall verneint, wenn lediglich eine Veränderung der wirtschaftlichen Lage vorliegt und die Rechtsberatung eingeholt wird, weil z.B. ein Abkömmling damit droht, seine Erbansprüche geltend zu machen.[208]

 

Rz. 187

Erfolgt eine rechtliche Beratung durch den Anwalt im Hinblick auf die Unterzeichnung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, tritt erst nach Abschluss des Verzichtsvertrages eine Veränderung der Rechtslage ein, so dass auch hier ein Versicherungsfall letztlich zu verneinen ist.[209]

[202] Instruktiv zu verschiedenen Einzelfällen: Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 67 ff.
[203] Harbauer, vor § 21 ARB 75 Rn 151.
[204] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Uricher, § 10 Rn 68.
[205] Bonefeld, ZErb 1999, 11.
[206] AG Frankfurt VersR 1989, 839; LG Köln zfs 1985, 275.
[207] AG Aachen zfs 1989, 311.
[208] AG Düsseldorf zfs 1983, 209.
[209] Kerscher/Krug/Spanke/Klessinger, § 6 Rn 13 mit Hinweis auf AG Gronau GuS 1978, 69.

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