Rz. 91
Die Gegenstandswerte im Zwangsvollstreckungsverfahren richten sich nach § 25 RVG.
I. Vollstreckung von Zahlungsansprüchen
Rz. 92
Gemäß Nr. 3309 VV RVG erhält der Anwalt eine Gebühr in Höhe von 0,3 für jede Vollstreckungsmaßnahme. Müssen mehrere aufeinanderfolgende Mobiliarvollstreckungsaufträge gegen denselben Schuldner aus demselben Vollstreckungstitel erteilt werden, da der erste Auftrag z.B. wegen Wohnungswechsels des Schuldners nicht durchgeführt werden konnte, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit und die Gebühr fällt nur einmal an.
Rz. 93
Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen, erhöht sich die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber.
Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 jedoch nicht übersteigen, Nr. 1008 Abs. 3 Hs. 1 VV RVG.
II. Vollstreckung von Auskunftsansprüchen
Rz. 94
Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO mit Hilfe von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft, erhält der Anwalt eine 0,3 Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG für seine Mitwirkung im gesamten Verfahren. Dies gilt als besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG. Diese Gebühr kann daher, neben weiteren Gebühren, im Rahmen der Zwangsvollstreckung entstehen.
Die Gebühr fällt jedoch im Verfahren nur einmal an, d.h. für einen weiteren Antrag auf Zwangshaft, nachdem Zwangsgeld beantragt wurde, bleibt es bei der einen Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG.
III. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 95
Der Anwalt erhält eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG bei einem Gläubiger. Es handelt sich hier wiederum um eine besondere Angelegenheit, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG.
Für jeden weiteren Gläubiger fällt eine Erhöhungsgebühr in Höhe von 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG an. Zusätzlich kann der Anwalt eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG in Höhe von 0,3 verdienen. Sie fällt dann an, wenn der Anwalt im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anwesend ist. Eine Antragstellung zur Entstehung der Gebühr ist nicht erforderlich.
Rz. 96
Zu beachten ist jedoch, dass die Gebühren in diesem Verfahren nicht erstattungsfähig sind, da gemäß § 261 Abs. 2 BGB derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt. Kommt es jedoch zu einem Verfahren nach § 888 ZPO, ist der Schuldner gemäß § 788 ZPO erstattungspflichtig.
IV. Teilungsversteigerung
Rz. 97
Die Berechnung der jeweiligen Gebühr ist abhängig von der einzelnen Vertretung in den verschiedenen Zwangsvollstreckungsstufen.
Eine 0,4 Gebühr als Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG entsteht für die Vertretung eines Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die Gebühr entsteht mit der Stellung des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung bzw. auf Zulassung des Beitritts zu dem bereits angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren. Hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, die bis auf die Wahrnehmung des Versteigerungstermins sämtliche Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens abgilt. Gemäß Nr. 3311 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr jeweils gesondert für die Tätigkeit:
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im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Nr. 1), |
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im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung (Nr. 2), sowie |
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für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Nr. 6). |
Rz. 98
Entsprechend entsteht eine 0,4 Gebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. Sind die Verhandlungen erfolgreich, kann neben der Verfahrensgebühr Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstehen. Eine weitere 0,4 Gebühr als Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3312 VV RVG für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten.
Die Gebühren entstehen bereits mit dem Vertretungsauftrag.
Rz. 99
Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 26 RVG nach dem Wert des diesem zustehenden Rechts, wobei Nebenforderungen mitgerechnet werden. Obergrenze ist der Wert bzw. der Erlös für das Grundstück. Der Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung ist grundsätzlich der vom Gericht nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Wert. Sofern eine Festsetzung nicht erfolgt, ist der allgemeine Verkehrswert maßgebend.
Beispiel
A, B und C bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter, die Alleineigentümerin von Grundbesitz in der Innenstadt von Köln gewesen ist. Die Geschwister können sich über die Auseinandersetzung des Grundbesitzes nicht einigen. Die Tochter A beauftragt daraufhin den Rechtsanwalt R im Jahre 2019, die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht Köln zu beantragen. Im zweiten Versteigerungstermin erfolgt der Zuschlag. R hat an beiden Terminen teilgenommen und wird im folgenden Verteilungsverfahren tätig. Das Gericht hat den Wert des Gegenstandes der...