Rz. 103
In § 342 Abs. 1 FamFG werden die Nachlasssachen begrifflich bestimmt.
I. Die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)
Rz. 104
Hierfür entsteht eine Gebühr nach Nr. 12100 KV. Sie gilt für alle nach § 346 FamFG vorzunehmenden Annahmen, so dass die Verwahrung von eigenhändigen und notariellen Testamenten, Nottestamenten, Erbverträgen oder vor Konsularbeamten errichteten Verfügungen von Todes wegen erfasst ist. Es handelt sich hierbei um eine Festgebühr, die stets 75 EUR beträgt.
Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Rahmen der Annahme ab. Hierzu gehören, neben der Eintragung in die Verzeichnisse und das Verwahrungsbuch, die Fertigung und der Verschluss des Testamentsumschlags sowie die Erteilung des Hinterlegungsscheins.
Rz. 105
Abgegolten sind auch die Mitteilungspflichten des Nachlassgerichts nach § 347 FamFG (Anm. zu Nr. 12100 KV). Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen jedoch gesonderte Gebühren nach der Testamentsregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (ZTR-GebS) an, die der Erblasser schuldet (§ 2 Abs. 1 ZTR-GebS).
Rz. 106
Für die Kosten haftet der Erblasser als Antragsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG auch wenn die Verfügung von Todes wegen aufgrund gesetzlicher Vorschrift von einem Notar für den Erblasser bei dem Nachlassgericht eingereicht wird. Weitere Kostenschuldner sind nicht vorhanden, jedoch bleibt für besondere Auslagen § 26 GNotKG unberührt.
II. Die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften (§ 342 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
Rz. 107
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht im Bedarfsfall für die Sicherheit des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht, § 1960 Abs. 1 BGB. Für diese Verfahren, zu denen auch die Nachlasspflegschaften gehören, entstehen Gebühren nach Nr. 12310 ff. KV.
Rz. 108
Für die Gebührenerhebung ist zu unterscheiden zwischen Nachlasspflegschaften und der Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung (Nr. 12311, 12312 KV) und den sonstigen Verfahren zur Nachlasssicherung (Nr. 12310 KV).
Rz. 109
Die Gebühren der Nr. 12311, 12312 KV erfassen die Nachlasspflegschaften, zu denen im Einzelnen gehören:
Rz. 110
Die Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung ist in Nr. 12311 KV geregelt. Für die Abwesenheitspflegschaften bezüglich eines abwesenden Beteiligten in Teilungssachen ist seit der Aufhebung von § 364 FamFG das Betreuungsgericht zuständig und es entstehen Gebühren nach Nr. 11104 und 11105 KV.
1. Dauernachlasspflegschaften
Rz. 111
Für Dauernachlasspflegschaften entsteht eine Gebühr nach Nr. 12311 KV. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die für jedes Kalenderjahr, in dem die angeordnete Dauernachlasspflegschaft besteht, zu erheben ist. Sie deckt sämtliche Handlungen ab, die sich aus der Führung der Pflegschaft ergeben.
Hierzu gehören neben Anordnung, Auswahl, Bestellung und Aufhebung auch alle sonstigen Überwachungs- und Beratungspflichten des Gerichts sowie notwendig werdende gerichtliche Genehmigungen.
Rz. 112
Nicht durch die Jahresgebühren abgegolten werden Verfahren wegen der Verhängung von Zwangsmitteln, § 35 FamFG. Hier entstehen gesonderte Gebühren gemäß Nr. 17006 KV.
Rz. 113
War die Dauernachlasspflegschaft bereits vor dem 1.8.2013 angeordnet, gilt wegen der Umstellung auf Jahresgebühren die Übergangsregelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG, so dass Jahresgebühren nach Nr. 12311 KV auch dann nicht zu erheben sind, wenn die Anordnung der Dauernachlasspflegschaft über den 1.8.2013 hinaus geht. In den vor dem 1.8.2013 eingeleiteten Nachlasspflegschaften verbleibt es daher bei der einmaligen Gebührenerhebung nach § 106 KostO.
Fallbeispiel
Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV bestimmt sich nach dem Nachlasswert und beträgt 10 EUR je angefangene 5.000 EUR des zu berücksichtigenden Nachlasswerts. Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 200 EUR, auch wenn die konkrete Berechnung einen geringeren Betrag ergibt.
Beispiel 1:
Es ist Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Der gegenständliche Nachlasswert beträgt 300.000 EUR.
Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV beträgt somit 600 EUR (300.000 EUR : 5.000 EUR = 60 x 10 EUR).
Beispiel 2:
Es ist Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Der gegenständliche Nachlasswert beträgt 70.000 EUR.
Die Jahresgebühr der Nr. 12311 KV beträgt demnach 200 EUR (70.000 EUR : 5.000 EUR = 14 x 10 EUR = 140 EUR, aber Mindestgebühr 200 EUR).
Für die Gebührenberechnung ist stets der gesamte Nachlasswert zugrunde zu legen, wenn sich die Nachlasspflegschaft auf den ganzen Nachlass erstreckt. Freibeträge, wie z.B. in Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV vorgesehen, gibt es für Nr. 12311 KV nicht. Nachlassverbindlichkeiten sind nicht abzuziehen (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 12311 KV).
Wurde die Nachlasspflegschaft nur für einen Teil des Nachlasses angeordnet, ist nur der ...