I. Gebühren
Rz. 158
Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten gerichtsnahen Mediation zählen nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug und werden durch die dortigen Gebühren mit abgegolten.
II. Erfolgloses Mediationsgespräch
Rz. 159
Beispiel
In einem Rechtsstreit mit einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR wird zunächst der Versuch einer gerichtlichen Mediation eingeleitet und dort ein Mediationsgespräch durchgeführt. Der Versuch scheitert, so dass das Gericht schließlich durch Urteil entscheidet. Hier liegt nur eine Angelegenheit vor. Die zusätzliche Tätigkeit im Mediationsverfahren löst keine gesonderte Vergütung aus.
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert 10.000 EUR) |
798,20 EUR |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert 10.000 EUR) |
736,80 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
295,45 EUR |
Gesamt |
1.850,45 EUR |
III. Erfolgreiche Mediation
Rz. 160
Auch wenn die Tätigkeit im Mediationsverfahren keine neue Angelegenheit und keine gesonderte Vergütung auslöst, können dort jedoch einzelne Gebührentatbestände entstehen, die im gerichtlichen Verfahren noch nicht entstanden waren. Auch zusätzliche Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG können anfallen.
Beispiel
In einem Rechtsstreit (Wert: 10.000 EUR) wird zunächst der Versuch einer gerichtlichen Mediation eingeleitet und dort ein Mediationsgespräch durchgeführt. Dort wird eine Einigung erzielt. Im gerichtlichen Verfahren war nur die Verfahrensgebühr entstanden. Die Teilnahme an dem Mediationstermin hat zusätzlich eine Terminsgebühr ausgelöst und die dort getroffene Einigung zusätzlich eine 1,0 Einigungsgebühr.
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
798,20 EUR |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
736,80 EUR |
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG (Wert 10.000 EUR) |
614,00 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.169,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
412,11 EUR |
Gesamt |
2.581,11 EUR |
IV. Vergütungsvereinbarung
Rz. 161
Üblicherweise schließen die Mediatoren mit den Medianten eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis.
Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 RVG ist Schriftform erforderlich. Die Vereinbarung über das Zeithonorar wird entweder in den Einigungsvertrag oder in eine separate Urkunde aufgenommen. Die üblichen Sätze liegen zwischen 180 EUR und 750 EUR pro Stunde, zuzüglich Umsatzsteuer. In Mehrparteienkonflikten (z.B. bei Erbengemeinschaften mit mehreren Beteiligten) kann das Zeithonorar höher sein als bei einem Zweipersonenkonflikt.
Rz. 162
Wenn der Mediator auch Rechtsanwalt oder Notar ist, so kann er auch die entsprechende Schlussvereinbarung fertigen, protokollieren und diese dann im Rahmen der Vergleichsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG abrechnen. Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe wird in Mediationsverfahren nicht gewährt.
Rz. 163
Allerdings sind inzwischen Rechtsschutzversicherungen bereit, auch Mediationsverfahrenskosten zu übernehmen, in familienrechtlichen Verfahren zumindest im Erstberatungsumfang, in anderen zivilrechtlichen Verfahren werden auch mehrere Sitzungen mit den entsprechenden Zeithonoraren übernommen. Es empfiehlt sich die konkrete Einholung einer Kostendeckungszusage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung.
Rz. 164
Zu beachten ist der Erlass des Mediationsgesetzes. § 4 Mediationsgesetz verpflichtet den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen (Sekretärinnen etc.) zur Verschwiegenheit. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in § 4 S. 2 Nr. 1–3 geregelt.