Rz. 104
Hierfür entsteht eine Gebühr nach Nr. 12100 KV. Sie gilt für alle nach § 346 FamFG vorzunehmenden Annahmen, so dass die Verwahrung von eigenhändigen und notariellen Testamenten, Nottestamenten, Erbverträgen oder vor Konsularbeamten errichteten Verfügungen von Todes wegen erfasst ist.[133] Es handelt sich hierbei um eine Festgebühr, die stets 75 EUR beträgt.
Die Gebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Rahmen der Annahme ab. Hierzu gehören, neben der Eintragung in die Verzeichnisse und das Verwahrungsbuch, die Fertigung und der Verschluss des Testamentsumschlags sowie die Erteilung des Hinterlegungsscheins.[134]
Rz. 105
Abgegolten sind auch die Mitteilungspflichten des Nachlassgerichts nach § 347 FamFG (Anm. zu Nr. 12100 KV). Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen jedoch gesonderte Gebühren nach der Testamentsregister-Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (ZTR-GebS) an, die der Erblasser schuldet (§ 2 Abs. 1 ZTR-GebS).[135]
Rz. 106
Für die Kosten haftet der Erblasser als Antragsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG auch wenn die Verfügung von Todes wegen aufgrund gesetzlicher Vorschrift von einem Notar für den Erblasser bei dem Nachlassgericht eingereicht wird. Weitere Kostenschuldner sind nicht vorhanden, jedoch bleibt für besondere Auslagen § 26 GNotKG unberührt.[136]
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