Rz. 165

Der Antragsteller muss bedürftig sein im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG, d.h. es müsste ihm Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein.[178] Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an, auch § 1360a BGB ist nicht heranzuziehen.[179]

Der Antrag darf nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG "mutwillig" sein, weder im Hinblick auf das verfolgte Ziel noch im Hinblick darauf, dass er Beratungshilfe beantragt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 2 BerHG).

Der Antragsteller muss das über ein bestimmtes Einkommen hinausgehende Vermögen dafür einsetzen, um die Prozesskosten zu bezahlen. Erst wenn ein solches Vermögen aufgebraucht bzw. nicht vorhanden ist, kann dem Mandanten Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.[180]

 

Rz. 166

Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass der Anwalt die Korrespondenz mit dem Gegner übernimmt und dadurch von der Gebühr nach Nr. 2501 VV RVG zur Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG gelangt, obwohl der Mandant diese Korrespondenz auch selbst hätte führen können.[181]

 

Rz. 167

Im Erbrecht dürfte diese Regelung kaum von Bedeutung sein, da aufgrund Umfang und rechtlicher Schwierigkeit der Angelegenheit der Mandant kaum in der Lage sein dürfte, die Korrespondenz selbst zu führen. Weiterhin muss der Antragsteller Erklärung und Belege vorlegen, § 4 Abs. 2 Abs. 3 BerHG. Der Antragsteller muss also versichern, dass er in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch abgelehnt bekommen hat und auch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

[178] Groß/Eder, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, S. 345.
[179] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 3.
[180] Mock, RVG prof. 2021, 32; Übersicht zu dem einzusetzenden Einkommen: wie vor, S. 33–36.
[181] Schneider/Volpert/Fölsch/Volpert, VV 2503 Rn 3.

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