Rz. 2
In erster Linie soll das Kostenrechtsänderungsgesetz der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb Rechnung tragen. Die Gesetzesänderung berücksichtigt sowohl den Anstieg der Verbraucherpreise als auch die allgemeine Einkommensentwicklung seit der letzten Gesetzesreform im Jahre 2013. Seitdem sind die Verbraucherpreise um mehr als 7 % sowie die Tarifverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich um über 18 % gestiegen.
1. Wertgebühren
Rz. 3
Das Kostenrechtsänderungsgesetz passt bei den Wertgebühren linear die Tabellenwerte in den §§ 13, 49 RVG an.
Bei einer Abrechnung der Gebühren erhöht sich der Gegenstandswert bei einem Wert bis 500 EUR rundungsbedingt von 45 EUR auf 49 EUR. Dies ist eine Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR um 9 %. Im Übrigen werden die Gebühren linear um 10 % erhöht, was ein Vergleich zwischen der alten und der neuen Gebührentabelle zeigt.
Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG a.F.:
Gegenstandswert bis … Euro |
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro |
um … Euro |
2.000 |
500 |
35 |
10.000 |
1.000 |
51 |
25.000 |
3.000 |
46 |
50.000 |
5.000 |
75 |
200.000 |
15.000 |
85 |
500.000 |
30.000 |
120 |
über 500.000 |
50.000 |
150 |
Gebührentabelle von § 13 Abs. 1 S. 2 RVG n.F.:
Gegenstandswert bis … Euro |
für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro |
um … Euro |
2.000 |
500 |
39 |
10.000 |
1.000 |
56 |
25.000 |
3.000 |
52 |
50.000 |
5.000 |
81 |
200.000 |
15.000 |
94 |
500.000 |
30.000 |
132 |
über 500.000 |
50.000 |
165 |
Die leicht geringere Erhöhung auf der untersten Wertstufe soll sicherstellen, dass der potentielle Rechtssuchende aufgrund des Kostenrisikos von einer Mandatierung absieht, da die Rechtsverfolgungskosten auf der untersten Wertstufe zum Teil in einem ungünstigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen. Der Mindestbetrag einer Gebühr in Höhe von 15 EUR ist nicht angehoben worden.
Bei § 49 RVG gelten seit dem 1.1.2021 die folgenden Gebühren:
Gebührentabelle von § 49 RVG n.F.:
Gegenstandswert bis … Euro |
Gebühr … Euro |
5.000 |
284 |
6.000 |
295 |
7.000 |
306 |
8.000 |
317 |
9.000 |
328 |
10.000 |
339 |
13.000 |
354 |
16.000 |
369 |
19.000 |
384 |
22.000 |
399 |
25.000 |
414 |
30.000 |
453 |
35.000 |
492 |
40.000 |
531 |
45.000 |
570 |
50.000 |
609 |
über 50.000 |
659 |
Rz. 4
Neben der vorgenannten Erhöhung der Gebühren hat der Gesetzgeber die Kappungsgrenze für Prozess- und Verfahrenskostenhilfe deutlich angehoben. Sah der frühere § 49 RVG a.F. bei einem Gegenstandswert über 30.000 EUR keine weitere Gebührensteigerung mehr vor, kommt es seit dem 1.1.2021 bei einem Gegenstandswert von über 50.000 EUR zu keiner weiteren Gebührensteigerung. Die Kappungsgrenze ist um 20.000 EUR angehoben worden. Die Kappungsgrenze wird damit an die seit der letzten Anpassung im Jahre 2002 erfolgte Entwicklung der durchschnittlichen Verfahrenswerte angepasst.
2. Betragsrahmengebühr
Rz. 5
Die Betragsrahmengebühren sind infolge des Kostenrechtsänderungsgesetzes in Straf- und Bußgeldsachen, wie die Wertgebühren, linear um 10 % erhöht worden. Beispielsweise ist der Gebührenrahmen der Grundgebühr für den Wahlanwalt von 40 bis 360 EUR auf 44 bis 396 EUR erhöht worden. Die Betragsrahmengebühren im sozialrechtlichen Mandat haben sich linear um 20 % erhöht. Durch die zusätzliche Erhöhung um 10 % ist der Gesetzgeber der Kritik entgegengetreten, wonach das Gebührenniveau in sozialrechtlichen Mandaten seit dem Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 als zu niedrig erachtet wurde.
3. Festgebühren
Rz. 6
Die Festgebühren haben ebenfalls eine lineare Erhöhung von 10 % erfahren. Beispielsweise ist die Grundgebühr für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt (Pflichtverteidiger) von 160 EUR auf 176 EUR erhöht worden. Die Gebühren in der Beratungshilfe sind ebenfalls um 10 % erhöht worden, vgl. die folgende Tabelle:
Nr. … VV RVG |
Festgebühr alt … Euro |
Festgebühr neu … Euro |
2501 |
35,00 |
38,50 |
2502 |
70,00 |
77,00 |
2503 |
85,00 |
93,50 |
2504 |
270,00 |
297,00 |
2505 |
405,00 |
446,00 |
2506 |
540,00 |
594,00 |
2507 |
675,00 |
743,00 |
2508 |
150,00 |
165,00 |
Rz. 7
Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz ist die Beratungshilfegebühr (sogenannte Schutzgebühr), die der Rechtsanwalt gegenüber dem Rechtssuchenden abrechnet, aber nicht erhöht worden. Sie beträgt derzeit nach ihrer letzten Erhöhung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 15 EUR brutto, vgl. Nr. 2500 VV RVG. Sie ist eine Pauschalgebühr, auf die nicht noch zusätzlich Auslagen zu erheben sind und die die gesetzliche Umsatzsteuer bereits beinhaltet.
4. Fahrtkostenpauschale und Tages- und Abwesenheitsgeld
Rz. 8
Durch die Gesetzesreform sind die Fahrtkostenpauschale sowie das Tages- und Abwesenheitsgeld erhöht worden. Das Gebührenrecht unterscheidet hinsichtlich der Fahrtkosten zwischen der Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs (Nr. 7003 VV RVG) und der Benutzung anderer Verkehrsmittel (Nr. 7004 VV RVG). Der Rechtsanwalt hat hier grundsätzlich das...